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Elbzollgericht zweiter Instanz ist das Landgericht zu Dresden.
In allen Ausfertigungen, welche sich auf die in Absatz 1 gedachten Angelegenheiten
beziehen, haben die Gerichte die Bezeichnung als Elbzollgerichte zu führen.
s 3. In Strassachen finden die Vorschriften über das Verfahren in den zur Zu-
ständigkeit der Amtsgerichte gehörigen Untersuchungen Anwendung. Die Verhandlung
und Entscheidung in erster Instanz erfolgt jedoch ohne Zuziehung von Schöffen.
Das in § 1 des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom
8. März 1879 den Polizeibehörden beigelegte Befugniß, Strafverfügungen nach Maß-
gabe der §§ 453 bis 458 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 zu erlassen,
wird in Ansehung der zur Zuständigkeit der Elbzollgerichte gehörenden Uebertretungen
von den Amtshauptmannschaften zu Pirna, Dresden und Meißen in ihrer Eigenschaft
als Elbstromämter ausgeübt.
In Civilsachen finden die Vorschriften über das Verfahren in den zur Zuständigkeit
der Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit der Maßgabe Anwend-
ung, daß die Einlassungsfrist mindestens vier und zwanzig Stunden beträgt.
Die Bestimmungen in § 48, Absatz 1 im Eingange und unter Ziffer 2 und 3, sowie
in § 49 der Additionalacte zur Elbschifffahrtsacte vom 13. April 1844 (Seite Xlll
hinter Seite 284 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844), und in §§ 6,
7 und 8 der Verordnung vom 11. September 1863 bleiben unberührt.
§ 4. Gegen die Entscheidungen des Elbzollgerichts zweiter Instanz findet ein
Rechtsmittel nicht statt.
5. Die Vollstreckung elbzollgerichtlicher Entscheidungen außerdeutscher Gerichte
erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung § 662,
Strafprozeßordnung § 483) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung. Zuständig für die
Ertheilung der Vollstreckungsklausel ist das Landgericht in Dresden.
Die Vollstreckung elbzollgerichtlicher Entscheidungen deutscher Gerichte erfolgt nach
Maßgabe des § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877.
§ 6. Auf die vor die Elbzollgerichte gehörenden Rechtssachen finden das Gerichts-
kostengesetzvom 18. Juni 1878, die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom
24. Juni 1878 und die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom
30. Juni 1878 Anwendung.
§ . Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft.
Die zu diesem Zeitpunkte anhängigen Rechtssachen sind bei den in § 2 bezeichneten
Gerichten fortzustellen. Die Vorschriften der §§ 8 und folgende des Einführungsgesetzes
zur Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, §§ 18 und folgende des Einführungs-
gesetzes zur Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, und des Gesetzes, die Behand-
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