Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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gerichts befindet, an welches die Notariatsacten des betreffenden Notars im Falle des 
§ 70 der Notariatsordnung nach der dortigen Vorschrift, verbunden mit § 13 des Ge- 
setzes, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes 2c. enthaltend, 
vom 1. März 1879, abzugeben sind und dessen Gerichtsschreiber die Abschrift be- 
glaubigt. 
3. Die in § 670 der Civilprozeß-Ordnung vorgeschriebene Bemerkung ist vor 
Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung auf die in den Notariatsacten befind- 
liche und verbleibende Urschrift des Protokolls zu bringen. 
# 4. Der vollstreckbaren Ausfertigung einer nach § 34 der Notariatsordnung in 
nicht deutscher Sprache abgefaßten Urkunde muß eine Abschrift der in § 37 der 
Notariatsordnung vorgeschriebenen Uebersetzung, einschließlich der Unterschriften, bei- 
gegeben sein. Die Vollstreckungsklausel ist in deutscher Sprache abzufassen. 
Die Abschriften des Protokolls und der Uebersetzung können neben oder hinter 
einander geschrieben werden. Der Beglaubigungsvermerk muß zum Ausdrucke bringen, 
daß er sich auf das Protokoll und auf die Uebersetzung bezieht. 
65. Die in §§ 666, 669, 703 der Civilprozeß-Ordnung erwähnten richterlichen 
Entscheidungen erfolgen, insoweit solche Entscheidungen wegen Ertheilung vollstreckbarer 
Ausfertigungen von Urkunden des in § 702 unter Nr. 5 der Civilprozeß-Ordnung 
angegebenen Inhalts überhaupt stattfinden können, bei notariellen Urkunden durch 
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Wohnsitz hat. 
6. Jede von einem Notar ertheilte vollstreckbare Ausfertigung ist in der Ueber- 
schrift, entweder als „erste“ oder als „weitere“ Ausfertigung zu bezeichnen. 
& 7. Dem Gerichtsvollzieher, welchem der Auftrag zur Zwangsvollstreckung er- 
theilt wird, oder, wenn der Gläubiger wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangs- 
vollstreckung die Mitwirkung des Gerichtsschreibers in Anspruch nimmt, dem Gerichts- 
schreiber ist, außer der vollstreckbaren Ausfertigung, eine Abschrift derselben zu über- 
reichen, welche der Gerichtsvollzieher zu beglaubigen und zu seinen Acten zu nehmen 
hat. Im Falle der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte 
kommt eine vom Gerichtsschreiber zu beglaubigende Abschrift der Ausfertigung zu den 
Acten des Vollstreckungsgerichts. 
6&# #. Für die Entscheidung über Anträge auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, 
einschließlich der Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung selbst, ist der Notar Gebühren 
nach denselben Sätzen zu fordern berechtigt, welche in den gleichen Fällen nach dem 
Gerichtskostengesetze vom 18. Juni 1878 zum Ansatze gelangen. Die sonst einschlagen- 
den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes kommen entsprechend zur Anwendung. Ueber 
Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenansatz des Notars entscheidet das in 
85 bezeichnete Amtsgericht.
	        
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