Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Die in Absatz 1 bezeichnete Gebühr umfaßt die gesammte durch den Antrag auf 
Ertheilung der Vollstreckungsklausel hervorgerufene Thätigkeit des Notars. Neben der 
Gebühr kann derselbe nur noch Auslagen nach 88 79, 80 des Gerichtskostengesetzes 
fordern. 
89. Gegenwärtige Verordnung tritt zugleich mit dem Gerichtsverfassungsgesetz 
in Kraft. 
Dresden, am 9. September 1879. 
Minifterium der Juftiz. 
Dr. v. Abeken. 
Rosenberg. 
  
As 88. Verordnung, 
die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher betreffend; 
vom 10. September 1879. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in Betreff der Dienst= und Geschäftsverhältnisse 
der Gerichtsvollzieher verordnet was folgt: 
&1. Fur die Besorgung der den Gerichtsvollziehern obliegenden Geschäfte werden 
bei dem Oberlandesgerichte, den Landgerichten und den Amtsgerichten Gerichtsvollzieher 
angestellt. Die Zahl der bei jedem Gerichte anzustellenden Beamten und Hülfsbeamten 
bestimmt das Justiz-Ministerium. 
Die Vertheilung der Geschäfte unter mehreren bei dem nämlichen Gerichte an- 
gestellten Beamten und Hülfsbeamten wird, soweit nicht deshalb besondere Verfügung 
des Justiz-Ministeriums ergeht, bei Kollegialgerichten von dem Präsidenten, bei Amts- 
gerichten von dem dienstaufsichtführenden Richter angeordnet. 
& 2. Mit Zustellungen, welche nicht von Amtswegen angeordnet sind, sowie mit 
der Vollziehung von Zwangsvollstreckungen, Arresten und einstweiligen Verfügungen 
sollen der Regel nach nur die bei den Amtsgerichten angestellten Gerichtsvollzieher 
beauftragt werden. 
Ausnahmsweise dürfen Zustellungen der in Absatz 1 gedachten Art von den bei 
dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten angestellten Gerichtsvollziehern bewirkt 
werden, wenn der nach § 1, Absatz 3 mit der Geschäftsvertheilung beauftragte Dienst- 
vorgesetzte für den einzelnen Fall seine Genehmigung hierzu ertheilt.
	        
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