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Die in Absatz 1 bezeichnete Gebühr umfaßt die gesammte durch den Antrag auf
Ertheilung der Vollstreckungsklausel hervorgerufene Thätigkeit des Notars. Neben der
Gebühr kann derselbe nur noch Auslagen nach 88 79, 80 des Gerichtskostengesetzes
fordern.
89. Gegenwärtige Verordnung tritt zugleich mit dem Gerichtsverfassungsgesetz
in Kraft.
Dresden, am 9. September 1879.
Minifterium der Juftiz.
Dr. v. Abeken.
Rosenberg.
As 88. Verordnung,
die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher betreffend;
vom 10. September 1879.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in Betreff der Dienst= und Geschäftsverhältnisse
der Gerichtsvollzieher verordnet was folgt:
&1. Fur die Besorgung der den Gerichtsvollziehern obliegenden Geschäfte werden
bei dem Oberlandesgerichte, den Landgerichten und den Amtsgerichten Gerichtsvollzieher
angestellt. Die Zahl der bei jedem Gerichte anzustellenden Beamten und Hülfsbeamten
bestimmt das Justiz-Ministerium.
Die Vertheilung der Geschäfte unter mehreren bei dem nämlichen Gerichte an-
gestellten Beamten und Hülfsbeamten wird, soweit nicht deshalb besondere Verfügung
des Justiz-Ministeriums ergeht, bei Kollegialgerichten von dem Präsidenten, bei Amts-
gerichten von dem dienstaufsichtführenden Richter angeordnet.
& 2. Mit Zustellungen, welche nicht von Amtswegen angeordnet sind, sowie mit
der Vollziehung von Zwangsvollstreckungen, Arresten und einstweiligen Verfügungen
sollen der Regel nach nur die bei den Amtsgerichten angestellten Gerichtsvollzieher
beauftragt werden.
Ausnahmsweise dürfen Zustellungen der in Absatz 1 gedachten Art von den bei
dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten angestellten Gerichtsvollziehern bewirkt
werden, wenn der nach § 1, Absatz 3 mit der Geschäftsvertheilung beauftragte Dienst-
vorgesetzte für den einzelnen Fall seine Genehmigung hierzu ertheilt.