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in den bei denselben nach § 120 a der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichs-
gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878 (Reichs-
gesetzblatt, Seite 203) zur Verhandlung und Entscheidung gelangenden Streitigkeiten,
unter Aufhebung der Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur
Deutschen Gewerbeordnung vom 16. September 1869 betreffend, vom 25. Mai 1872,
(Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 275) und beziehentlich der Bestimmungen in § 45
der erwähnten Ausführungsverordnung vom 16. September 1869 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt, Seite 270), sowie der Verordnung, die Zuständigkeit zur Entscheidung von
Streitigkeiten nach § 108 der Gewerbeordnung betreffend, vom 20. Januar 1872
(Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 5), hiermit Folgendes verordnet:
s# 1. Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist dasjenige Gewerbegericht
oder diejenige Gemeindebehörde, in deren Bezirk das der Streitigkeit zu Grunde liegende
Arbeits= oder Lehrverhältniß besteht oder bestanden hat.
& 2. Die Klage ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Darauf
ist ein möglichst naher Termin zur Verhandlung anzuberaumen. Zu demselben sind
die Parteien von Amtswegen zu laden. Die Verhandlung darf gegen den Willen
des Beklagten nicht vor dem auf den Tag der Behändigung der Ladung folgenden
Tage stattfinden.
3. Erscheinen die streitenden Parteien ohne vorgängige Ladung gemeinschaftlich
vor der Behörde mit dem Antrage auf Erörterung und Entscheidung ihres Streites, so
ist diesem Antrage, wenn es ohne Nachtheil für andere, dringendere Geschäfte geschehen
kann, stattzugeben. Ist dies unthunlich, so sind die Parteien sofort mündlich auf einen
der nächstfolgenden Tage zur Verhandlung zu laden.
& 4. Die Ladung der Parteien erfolgt mit der Aufforderung, etwaige Beweis-
mittel mit zur Stelle zu bringen. Auf Antrag ist die Ladung der Zeugen und Sach-
verständigen von Amtswegen anzuordnen und zu behändigen.
Die Ladung erfolgt in der Regel durch Bestellzettel. Eine mündliche Ladung durch
verpflichtete Boten ist nur dann gestattet, wenn die Sache keinerlei Aufschub leidet.
5. Zieht der Kläger seinen Klagantrag zurück, so hat er die erwachsenen Kosten
allein zu tragen, auch dem Beklagten, wenn dieser von der Zurücknahme vor dem
Termine nicht mehr hat benachrichtigt werden können und im Termine erschienen ist,
auf seinen Antrag eine Entschädigung für Zeitversäumniß nach Höhe der Zeugengebühren
im Civilprozesse zu gewähren.
Das Gleiche gilt auch, wenn der Kläger im Termine ausbleibt.
§6. Bleibt der Beklagte im Termine aus und begründet der Kläger seinen
Anspruch in genügender Weise, so werden die von ihm behaupteten Thatsachen als
zugestanden angenommen.