Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Strafverfügung oder den Strafbescheid zurückzunehmen, die Sache alsbald an die 
Staatsanwaltschaft abzugeben. 
Rücksichtlich des vorläufig festgenommenen Beschuldigten ist auch in diesem Falle 
Dasjenige zu beachten, was in 82 für die Behandlung vorläufig Festgenommener vor— 
geschrieben ist. 
6. Die Verwaltungsbehörde hat jede innerhalb der für den Antrag auf gericht- 
liche Entscheidung nachgelassenen Frist erfolgende Aeußerung des Beschuldigten, durch 
welche er zu erkennen giebt, daß er sich bei der Strafverfügung oder dem Strafbescheide 
nicht beruhigen wolle, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandeln und in 
dessen Folge die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben. 
Die Abgabe hat auch dann zu erfolgen, wenn der Beschuldigte, welcher der Straf- 
verfügung oder dem Strafbescheide ausdrücklich sich unterworfen hat, diese Erklärung 
innerhalb der für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nachgelassenen Frist zurück- 
nimmt. Das bereits eingeleitete Vollstreckungsverfahren ist in diesem Falle ein- 
zustellen. 
&## 7J. Beschließt die Staatsanwaltschaft in einer nach § 2 an sie abgegebenen Sache, 
die öffentliche Klage nicht zu erheben, so hat sie die Verwaltungsbehörde hiervon zu be- 
nachrichtigen. Letztere kann eine dienstliche Anweisung des betreffenden Staats= oder 
Amtsanwalts bei dem Vorgesetzten desselben beantragen. Die Entlassung des vorläufig 
festgenommenen Beschuldigten wird hierdurch nicht gehindert. 
Auch in anderen Fällen können die Verwaltungsbehörden den Erlaß dienstlicher 
Anweisungen in Bezug auf die Behandlung der von ihnen an die Amts= beziehentlich 
Staatsanwälte abgegebenen Sachen bei deren Vorgesetzten beantragen. 
Wenn bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffent- 
licher, in die Staats= oder Reichskasse fließender Abgaben und Gefälle Verwaltungs- 
behörden, im Falle der Ablehnung des Antrags auf Strafverfolgung seiten der Staats- 
anwaltschaft, von dem ihnen nach § 464 der Strafprozeßordnung zustehenden Befugnisse, 
die Anklage selbst zu erheben, Gebrauch machen wollen, haben sie hierzu zunächst die 
Genehmigung ihrer vorgesetzten Behörde einzuholen. 
§ S. Wird von dem Beschuldigten, an welchen eine polizeiliche Strafverfügung 
erlassen worden ist, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Strafprozeßordnung § 454), 
oder ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der 
Einspruchsfrist (Strafprozeßordnung § 455) bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu 
Protocoll des Gerichtsschreibers gestellt, so hat der Letztere hiervon die Polizeibehörde, 
welche die Strafverfügung erlassen hatte, ohne Verzug zu benachrichtigen. 
69.Ist gegen eine polizeiliche Strafverfügung oder gegen einen Strafbescheid 
auf gerichtliche Entscheidung angetragen worden und wird im gerichtlichen Verfahren 
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