Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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3. In Angelegenheiten der directen Steuern, einschließlich der Erbschaftssteuer, 
sowie des Urkunden- und Wechselstempels und in den zur Zuständigkeit des Bergamts 
gehörenden Bergsachen sind die Gnadengesuche in allen Fällen dem Finanz-Ministerium 
zur Entschließung anzuzeigen. 
C. Im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts sind die Gnadengesuche dem Ministerium oder dem evangelisch-lutherischen 
Landesconsistorium, je nachdem die Angelegenheit zum Geschäftskreise des Ministeriums 
oder des Landesconsistoriums gehört, zur Entschließung anzuzeigen. 
In Betreff der Gnadengesuche in Schulstrafsachen bewendet es jedoch auch ferner 
bei der Verordnung, die Entschließung über Gnadengesuche in Schulstrafsachen betreffend, 
vom 12. Februar 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 192). 
D. Im Geschäftsbereiche des Kriegs-Ministeriums sind die Gnadengesuche 
ohne Ausnahme dem Kriegs-Ministerium anzuzeigen, welches darauf in allen Fällen 
selbst weitere Entschließung faßt. 
*13. Mit dem Inkrafttreten des in der Ueberschrift dieser Verordnung genannten 
Gesetzes tritt die gegenwärtige Verordnung an die Stelle der Ausführungsverordnung 
vom 22. September 1874. 
Dresden, am 15. September 1879. 
Die Minifterien des Kriegs, des Innern, des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts, der Justiz und der Finanzen. 
Dr. v. Gerber. Dr. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz. 
Für den Kriegsminister: Für den Minister des Innern: 
Mann. Körner. 
Gebhardt.
	        
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