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3. In Angelegenheiten der directen Steuern, einschließlich der Erbschaftssteuer,
sowie des Urkunden- und Wechselstempels und in den zur Zuständigkeit des Bergamts
gehörenden Bergsachen sind die Gnadengesuche in allen Fällen dem Finanz-Ministerium
zur Entschließung anzuzeigen.
C. Im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Cultus und öffentlichen
Unterrichts sind die Gnadengesuche dem Ministerium oder dem evangelisch-lutherischen
Landesconsistorium, je nachdem die Angelegenheit zum Geschäftskreise des Ministeriums
oder des Landesconsistoriums gehört, zur Entschließung anzuzeigen.
In Betreff der Gnadengesuche in Schulstrafsachen bewendet es jedoch auch ferner
bei der Verordnung, die Entschließung über Gnadengesuche in Schulstrafsachen betreffend,
vom 12. Februar 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 192).
D. Im Geschäftsbereiche des Kriegs-Ministeriums sind die Gnadengesuche
ohne Ausnahme dem Kriegs-Ministerium anzuzeigen, welches darauf in allen Fällen
selbst weitere Entschließung faßt.
*13. Mit dem Inkrafttreten des in der Ueberschrift dieser Verordnung genannten
Gesetzes tritt die gegenwärtige Verordnung an die Stelle der Ausführungsverordnung
vom 22. September 1874.
Dresden, am 15. September 1879.
Die Minifterien des Kriegs, des Innern, des Cultus und
öffentlichen Unterrichts, der Justiz und der Finanzen.
Dr. v. Gerber. Dr. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz.
Für den Kriegsminister: Für den Minister des Innern:
Mann. Körner.
Gebhardt.