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bei dem betreffenden Stadtrathe, beziehentlich der etwa sonst mit Handhabung der
Straßenpolizei im Stadtbezirke betrauten Polizeibehörde, in allen übrigen Fällen da—
gegen bei der betreffenden Amtshauptmannschaft zur Anzeige zu bringen.
3. Den Bürgermeistern der mittleren und kleinen Städte, sowie den Gemeindevor—
ständen und Gutsvorstehern bleibt zwar nachgelassen, bezüglich der innerhalb ihres
Verwaltungsbezirks gelegenen fiscalischen Straßenstrecken solche zur Sicherung des freien
Verkehrs erforderlichen Maßregeln zu treffen, welche keinen Aufschub dulden, sie haben
aber solchenfalls gleichzeitig der betreffenden Amtshauptmannschaft Anzeige über die ge—
troffene Maßregel zu erstatten.
Dresden, am 26. September 1879.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister:
Schmaltz. Frhr. v. Könneritz.
Müller J.
& 96. Verordnung,
den Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes vom 28. Februar 1878 wegen
der Studirenden auf der Universität Leipzig betreffend;
vom 26. September 1879.
Mie Allerhöchster Genehmigung wird hiermit bestimmt, daß das Gesetz vom
28. Februar 1878, die Studirenden auf der Universität Leipzig betreffend (Gesetz-
und Verordnungsblatt, Seite 19 fg.), am 1. October dieses Jahres in Kraft zu
treten hat.
Dresden, den 26. September 1879.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Hausmann.
Letzte Absendung: am 30. September 1879.
1879. 51