Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 370 — 
M 98. Verordnung, 
den Vorbereitungsdienst zu Erlangung der Fähigkeit zum Richteramte 
betreffend; 
vom 17. September 1879. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in Betreff des Vorbereitungsdienstes zu Er— 
langung der Fähigkeit zum Richteramte verordnet was folgt: 
1. Die erste von den in § 2, Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgeschriebe- 
nen beiden Prüfungen ist vor der juristischen Prüfungscommission bei der Universität 
Leipzig, die zweite von diesen Prüfungen bei der Commission für die juristische Staats- 
prüfung abzulegen. 
§ 2. Die Zulassung zu dem Vorbereitungsdienste kann versagt werden, wenn seit 
der ersten Prüfung mehr als drei Jahre verstrichen sind und der Gesuchsteller nicht 
nachweist, daß er die Zwischenzeit zu weiterer Ausbildung in der Rechtswissenschaft 
verwendet habe. 
sü 3. Der Vorbereitungsdienst, welcher zwischen den in § 1 gedachten beiden 
Prüfungen zu leisten ist, dauert vier Jahre. 
# 4. Von dem Zeitraume des Vorbereitungsdienstes sind zwei Jahre in unnnter- 
brochener Folge im Dienste bei den Gerichten zu verwenden. Von der übrigen Zeit 
kann ein Theil bei den Verwaltungsbehörden verwendet werden. Wegen Zulassung zu 
der Beschäftigung bei der Staatsanwaltschaft bleibt im einzelnen Falle die Entschließ- 
ung des Justiz-Ministeriums vorbehalten. 
65. Wer den Vorbereitungsdienst bei einem Rechtsanwalte oder bei einer Ver- 
waltungsbehörde beginnen will, hat, daß und wann Solches geschehen solle, dem Justiz- 
Ministerium anzuzeigen, auch durch ein Zeugniß des Rechtsanwaltes oder der Ver- 
waltungsbehörde zu belegen, daß der Dienstantritt stattfinden kann. 
Das Justiz-Ministerium veranlaßt hierauf die Verpflichtung. 
Die Zeit vor der Verpflichtung wird als Vorbereitungsdienstzeit nicht gerechnet. 
66. Die Zulassung zu dem Vorbereitungsdienste bei den Gerichten wird auf 
Ansuchen von dem Justiz-Ministerium gewährt. Dasselbe bestimmt das Gericht, bei 
welchem die Zulassung erfolgt. Es kann die in diesem Vorbereitungsdienste Befind- 
lichen im Laufe des Dienstes an ein anderes Gericht weisen. 
& 7. Bei Antritt des Vorbereitungsdienstes ist der Antretende nach Maßgabe der 
Bestimmungen in § 2 unter c und § 4 der Verordnung, die Verpflichtung der Staats- 
diener und anderer, in öffentlicher Function stehender Personen betreffend, vom
	        
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