— 281 —
meinde- oder Bezirksverbande errichteten oder unterstützten) Arbeitsnachweis
oder einer sonstigen Sammelstelle regelmäßig mitzuteilen, sofern diese die
bei ihnen eingehenden Meldungen nach Maßgabe des vorstehenden ersten
Absatzes an das Kaiserliche Statistische Amt weiterzumelden haben, oder
b) voraussichtlich weniger als 200 Stellen im Jahre besetzen werden.
Von jeder Befreiung hat die Kreishauptmannschaft dem Kaiserlichen Statistischen
Amte unmittelbar Mitteilung zu machen.
4. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise, einschließlich der
Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Bureau-Angestellte, haben zu
Beginn jedes Monats über die Zahl der Arbeitsuchenden, der offenen und besetzten
Stellen während des abgelaufenen Monats auf den vom Keiserlichen Statistischen
Amte kostenlos zur Verfügung gestellten Vordrucken Bericht zu erstatten. Für die
Anschreibung bei den Arbeitsnachweisen und die Ausfüllung der Vordrucke sind die
darauf abgedruckten Grundsätze maßgebend. Hat ein Arbeitsnachweis in einem
Monate keine Tätigkeit entfaltet, so ist Fehlanzeige zu erstatten.
Befreit von der monatlichen Berichterstattungspflicht sind die Arbeitsnachweise,
die wegen Vermittelung von weniger als 200 Stellen im Jahre auch von der Melde-
pflicht für den Arbeitsmarkt-Anzeiger befreit sind.
Die Berichte oder Fehlanzeigen sind in doppelter Ausfertigung dem Stati-
stischen Landesamte zu Dresden-N., Ritterstraße 14, einzureichen und müssen
bei diesem spätestens am 8. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats im Laufe
des Vormittags, erstmals am 8. Februar 1916 für Januar 1916 eingehen.
Die Arbeitsnachweise sind verpflichtet, dem Statistischen Landesamte auf Er-
fordern solche Auskünfte zu erteilen, die diesem zur Erläuterung der eingehenden
Monatsberichte oder sonst zur Beurteilung der Lage des Arbeitsmarktes erwünscht
erscheinen.
5. Jeder nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweis hat einen Geschäfts-
leiter zu bestellen, der für die Erfüllung dieser Vorschriften verantwortlich ist.
6. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund von § 15 des Stellenvermittler-
Gesetzes vom 2. Juni 1910 getroffenen Bestimmungen werden nach dessen § 16 mit
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
7. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1916 in Kraft.
Dresden, den 14. Dezember 1915.
Ministerium des Innern.
G itzt
raf Vitzthum v. Eckstädt. glotsche.
49“