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Bestimmungen
über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen.
I. Verladung.
§ 1.
Lade-Anlagen.
Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf welchen lebende Thiere zur Verladung kommen,
müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche ein direktes Verladen der Thiere aus
jedem und in jeden Wagenraum und zwar dergestalt gestatten, daß die Verladung
sowohl von der Stirn als auch von der Langseite des Wagens erfolgen kann.
Bei hölzernen Verladerampen ist die Oberfläche in zweckentsprechenden Zwischen-
räumen mit schmalen, halbrunden Latten zu versehen, damit die Thiere sicher fußen
können.
Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung als 1:8 und
diejenige der beweglichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1:3 nicht erhalten.
Die Ueberladebrücken zwischen Rampe und Wagen müssen eine hinreichende
Breite haben und beim Verladen von Kleinvieh zu den Seiten mit Einfriedigungen
versehen werden, welche gegen ein seitliches Abdrängen der Thiere Schutz gewähren.
Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversandt, sowie auf den Tränke-
stationen (§ 6) — beziehentlich in deren Nähe — sind von den Bahnverwaltungen zur
vorübergehenden Unterbringung des Viehes eingefriedigte und überdeckte Räume
— Buchten, auch Banzen genannt — herzustellen und mit Brunnen oder einer
Wasserleitung wie mit Vorrichtungen zu versehen, welche das Füttern und Tränken
der Thiere ermöglichen. Die Räume sind zum Zweck der Trennung der Thiere ver-
schiedener Gattungen beziehentlich des Großviehes und des Kleinviehes in kleinere Ab-
theilungen zu theilen, und muß der Fußboden so beschaffen sein, daß eine ordnungs-
mäßige Reinigung desselben möglich ist.
Für die vorübergehende Unterbringung der Thiere in überdeckten Räumen kann
ein Standgeld erhoben werden, dessen Höhe von der Aufsichtsbehörde bestimmt wird
und im Tarif zu publiciren ist.
§2.
Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen.
Die Beförderung der Thiere ist in offenen (hochbordigen) wie in bedeckten Wagen
statthaft.