Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Nr. 57. Gesetz, 
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben 
im Jahre 1888 betreffend; 
vom 14. December 1887. 
W#n, Albert, von GOTTES Gnaden könig von Sachsen 
2. 2c h 2.h 
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.) wegen 
provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1888 mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt: 
&1. Im Jahre 1888 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für 
die Finanzperiode 1888 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes zu 
erheben: 
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Einkommensteuer, 
I) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, 
) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer vom vereinsländischen Fleisch- 
werke, 
e) die Erbschaftssteuer, 
t) der Urkundenstempel. 
+#. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
Auch bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1887 in Gemäßheit des Staats- 
haushalts-Etats zugetheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des 
künftigen Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1883 zugewiesen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 14. December 1887. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz.
	        
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