Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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MÆ 109. Verordnung, 
die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft betreffend; 
vom 6. October 1879. 
Zu weiterer Ausführung des § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche 
Reich wird im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium unter Allerhöchster Ge- 
nehmigung hiermit verordnet: 
Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 153 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes sind "n 
7. die Obergrenz= und Obersteuer-Kontroleure, 
8. die Obergrenz= und Obersteuer-Aufseher, 
9. die Grenz= und Steuer-Aufseher, 
10. die Förster, Unterförster und Waldwärter, 
11. die für die Gartenverwaltung im Großen Garten zu Dresden angestellten 
Aufseher. 
Dresden, den 6. October 1879. 
Ministerium der Juftiz. 
Für den Minister: 
Herbig. 
Rosenberg. 
  
.K 110. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebs auf der Eibau-Oberoderwitzer Staatseisenbahn 
betreffend; 
vom 7. October 1879. 
Nachdem der Bau der Staatseisenbahnlinie Eibau-Oberoderwitz vollendet ist, hat 
das Finanz-Ministerium beschlossen, dieselbe 
am 15. October dieses Jahres 
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben. An der neuen Linie befindet sich außer den 
bereits bestehenden Stationen Eibau und Oberoderwit die Haltestelle für Personen=
	        
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