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sind) sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Dynamit= und
Schießbaumwollpatronen, Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose dürfen weder
mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter verpackt werden.
Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 Procent
Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß
eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem
Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen,
Dynamit, Schießbaumwolle versehen, Behälter, welche Dynamit enthalten, außerdem
mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher das Dynamit herrührt, be-
zeichnet sein.
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 85 Kilo-
gramm, das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zünd-
ungen enthaltenden Behälter 75 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamitpatronen
enthaltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen.
5. Bei dem Verpacken und dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht
gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
Das Verladen, insbesondere von Dynamit, hat unter sorgfältiger Vermeidung
von Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürfen deshalb nie gerollt
oder abgeworfen werden.
Soll das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle, als vor der Fabrik
oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen, so ist hierzu die Genehmigung
der Polizeibehörde einzuholen und deren Weisungen nachzukommen.
6 6. Die Behälter müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie
gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen
gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen viel-
mehr gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede rollende
Bewegung gesichert werden.
& 7. Explosive Stoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder
sonstigen leicht entzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden.
Es ist untersagt, Dynamit oder Schießbaumwolle mit Pulver, Pulvermunitior,
Feuerwerkskörpern oder Zündungen zusammen zu verladen.
6. Wird loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Brutto-
gewicht, oder werden andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilo-
gramm Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Transporte außer der Vor-
schrift des § 3 nur die von der Verpackung und von der Bezeichnung der Behälter
handelnden Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung.