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a) Sind zusammenhängend gebaute Ortschaften zu berühren, so ist wie bei dem Land—
transporte zu verfahren. Die Durchfahrt ist von der Behörde nur zu gestatten,
nachdem die Passage frei gemacht und die Anordnung getroffen ist, daß
Brücken rc. ohne Aufenthalt passirt werden können. In größeren Städten und
bei beengten Wasserstraßen ist die Behörde befugt, die Durchfahrt ganz zu
untersagen.
b) Sind Schiffbrücken oder Schleusen zu passiren, so ist dem Brücken= oder Schleusen-
wärter von der bevorstehenden Ankunft des Fahrzeugs und seiner ungefähren
Größe zeitig Anzeige zu machen.
J) In Betreff des Passirens von Eisenbahnbrücken ist, wie im § 14 vorgeschrieben,
zu verfahren.
d) Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche dem Publikum nicht zugäng-
lich sind.
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vorschriften
über Ort, Zeit und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu geben.
& 21. Fähren, welche Fuhrwerke mit explosiven Stoffen übersetzen, dürfen nicht
gleichzeitig andere Fuhrwerke oder Personen befördern.
C. Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen.
# 22. Die Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen ist durch besondere Be-
stimmungen geregelt.
II. Handel mit erplosiven Stoffen.
& 23. Wer epxplosive Stoffe feil zu halten beabsichtigt, muß davon der Polizei-
behörde Anzeige machen.
& 24. Die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist
verboten.
625. Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen in Quantitäten
von mehr als 1 Kilogramm, sowie alle sonstigen explosiven Stoffe in jeder Quantität
dürfen nur an solche Personen abgegeben werden, von welchen ein Mißbrauch nicht zu
besorgen ist und welche in dieser Hinsicht dem Verkäufer vollkommen bekannt sind.
Wofern letzteres nicht der Fall ist, hat sich der Käufer durch ein Zeugniß der Polizei-
behörde auszuweisen, daß der Abgabe kein Hinderniß im Wege steht. Dieses Zeugniß
ist bei der Abgabe von Dynamit, Schießbaumwolle und der in § 2 bezeichneten Stoffe
in jedem Falle erforderlich.