Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Hinsichtlich der Erhebung einer Gemeinde-Wandergewerbesteuer verbleibt es bei den 
Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1899, betreffend die Wandergewerbe- 
steuer (Reg. Blatt S. 1163), vorbehältlich der durch Art. 58 des gegenwärtigen Gesetzes 
getroffenen Anderungen. 
Titel II. 
Besondere Bestimmungen. 
1. Gemeindenmlage auf Grundeigentum, Gebände und Gewerbe. 
Art. 5. 
Reichen zur Deckung der etatsmäßigen Ausgaben der Gemeinden die Erträgnisse 
des Gemeindevermögens und die sonstigen Einnahmen nicht aus, so ist der Fehlbetrag 
durch Umlage auf die im Gemeindeverband begriffenen Grundstücke und Gefälle, Gebäude 
und Gewerbe aufzubringen, soweit er nicht durch die in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 bis 7 
und Abs. 2 bezeichneten Steuern gedeckt wird. 
Für die von den Gemeindekollegien beschlossene und von der Aufsichtsbehörde geneh- 
migte bezw. nicht beanstandete Umlage kommen die durch die Gesetze vom 28. April 1873, 
betreffend die Grund--, Gebäude= und Gewerbesteuer (Reg. Blatt S. 127), und vom 
8. August 1903, betreffend Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 1873 über 
die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer (Reg. Blatt S. 329), getroffenen Bestimmungen 
nach Maßgabe der Art. 6 bis 16 zur Anwendung. 
Art. 6. 
An Stelle der Ziff. 1 und 2 des Art. 2 des Gesetzes vom # treten bezüglich 
der Befreiung von der Gemeindeumlage folgende Bestimmungen: 
1) Die in der Krondotation begriffenen Schlösser samt den dazu gehörigen Gärten 
und Anlagen. 
2) Der Betrieb der staatlichen Verkehrsanstalten (Staatseisenbahnen, Posten und 
Telegraphen, Bodenseedampfschiffahrt), jedoch vorbehältlich der Besteuerung der 
für diesen Betrieb bestimmten Grundstücke und Gebäude, mögen erstere angebaut 
sein oder nicht.
	        
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