Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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a) Sind zusammenhängend gebaute Ortschaften zu berühren, so ist wie bei dem Land— 
transporte zu verfahren. Die Durchfahrt ist von der Behörde nur zu gestatten, 
nachdem die Passage frei gemacht und die Anordnung getroffen ist, daß 
Brücken rc. ohne Aufenthalt passirt werden können. In größeren Städten und 
bei beengten Wasserstraßen ist die Behörde befugt, die Durchfahrt ganz zu 
untersagen. 
b) Sind Schiffbrücken oder Schleusen zu passiren, so ist dem Brücken= oder Schleusen- 
wärter von der bevorstehenden Ankunft des Fahrzeugs und seiner ungefähren 
Größe zeitig Anzeige zu machen. 
J) In Betreff des Passirens von Eisenbahnbrücken ist, wie im § 14 vorgeschrieben, 
zu verfahren. 
d) Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche dem Publikum nicht zugäng- 
lich sind. 
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vorschriften 
über Ort, Zeit und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu geben. 
& 21. Fähren, welche Fuhrwerke mit explosiven Stoffen übersetzen, dürfen nicht 
gleichzeitig andere Fuhrwerke oder Personen befördern. 
C. Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen. 
# 22. Die Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen ist durch besondere Be- 
stimmungen geregelt. 
II. Handel mit erplosiven Stoffen. 
& 23. Wer epxplosive Stoffe feil zu halten beabsichtigt, muß davon der Polizei- 
behörde Anzeige machen. 
& 24. Die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist 
verboten. 
625. Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen in Quantitäten 
von mehr als 1 Kilogramm, sowie alle sonstigen explosiven Stoffe in jeder Quantität 
dürfen nur an solche Personen abgegeben werden, von welchen ein Mißbrauch nicht zu 
besorgen ist und welche in dieser Hinsicht dem Verkäufer vollkommen bekannt sind. 
Wofern letzteres nicht der Fall ist, hat sich der Käufer durch ein Zeugniß der Polizei- 
behörde auszuweisen, daß der Abgabe kein Hinderniß im Wege steht. Dieses Zeugniß 
ist bei der Abgabe von Dynamit, Schießbaumwolle und der in § 2 bezeichneten Stoffe 
in jedem Falle erforderlich.
	        
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