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Hinsichtlich der Erhebung einer Gemeinde-Wandergewerbesteuer verbleibt es bei den
Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1899, betreffend die Wandergewerbe-
steuer (Reg. Blatt S. 1163), vorbehältlich der durch Art. 58 des gegenwärtigen Gesetzes
getroffenen Anderungen.
Titel II.
Besondere Bestimmungen.
1. Gemeindenmlage auf Grundeigentum, Gebände und Gewerbe.
Art. 5.
Reichen zur Deckung der etatsmäßigen Ausgaben der Gemeinden die Erträgnisse
des Gemeindevermögens und die sonstigen Einnahmen nicht aus, so ist der Fehlbetrag
durch Umlage auf die im Gemeindeverband begriffenen Grundstücke und Gefälle, Gebäude
und Gewerbe aufzubringen, soweit er nicht durch die in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 bis 7
und Abs. 2 bezeichneten Steuern gedeckt wird.
Für die von den Gemeindekollegien beschlossene und von der Aufsichtsbehörde geneh-
migte bezw. nicht beanstandete Umlage kommen die durch die Gesetze vom 28. April 1873,
betreffend die Grund--, Gebäude= und Gewerbesteuer (Reg. Blatt S. 127), und vom
8. August 1903, betreffend Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 1873 über
die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer (Reg. Blatt S. 329), getroffenen Bestimmungen
nach Maßgabe der Art. 6 bis 16 zur Anwendung.
Art. 6.
An Stelle der Ziff. 1 und 2 des Art. 2 des Gesetzes vom # treten bezüglich
der Befreiung von der Gemeindeumlage folgende Bestimmungen:
1) Die in der Krondotation begriffenen Schlösser samt den dazu gehörigen Gärten
und Anlagen.
2) Der Betrieb der staatlichen Verkehrsanstalten (Staatseisenbahnen, Posten und
Telegraphen, Bodenseedampfschiffahrt), jedoch vorbehältlich der Besteuerung der
für diesen Betrieb bestimmten Grundstücke und Gebäude, mögen erstere angebaut
sein oder nicht.