Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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119. Bekanntmachung, 
die Gemeindeverfassung der Stadt Hohenstein betreffend; 
vom 26. November 1879. 
Des Ministerium des Innern hat genehmigt, daß in der Stadt Hohenstein an Stelle 
der daselbst nach der Bekanntmachung vom 22. September 1874 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt, Seite 325) bisher gültig gewesenen Städteordnung für mittlere und 
kleine Städte die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt werde. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26. November 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pfeiffer I. 
  
& 120. Verordnung, 
die Prüfungsordnung für Candidaten des höheren Lehramts der technischen und der 
mathemgtisch-physikalischen Richtung am Polytechnikum zu Dresden betreffend; 
vom 14. November 1879. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat zu Ausführung der 
§§ 32 und 35 des Statuts für das Polytechnikum vom 4. April 1878 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt, Seite 37 und 39), beziehentlich nach Einvernehmen und im Ein- 
verständnisse mit dem Ministerium des Innern, die nachstehende Prüfungsordnung erlassen. 
Die Vorschrift in §§ 1, 2 und 8 des mit den Verordnungen vom 6. August 1875 
(Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 297 fg.), 1. Februar 1878 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt, Seite 8 fg.) und 17. Juli 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 308) 
publicirten Regulativs, die Prüfungen für die Candidaten des höheren Schulamts 
betreffend, insoweit daselbst bestimmt ist, daß die Candidatur des höheren Schulamts 
für das Fach der Mathematik und Physik nur durch Prüfung vor der Prüfungscom- 
mission an der Universität Leipzig erworben werden kann, findet hiernach Erledigung. 
Dresden, den 14. November 1879. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
  
Hausmann.
	        
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