Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Sollten sich solche, die nicht Staatsangehörige des Königreichs Sachsen sind, der 
Prüfung zu unterwerfen die Absicht haben, so ist ihnen das unter der Voraussetzung 
unbenommen, daß sie dieselben Anforderungen erfüllen, wie sie für Angehörige des 
Landes gestellt sind. 
Jeder der zu Prüfenden hat bei seiner Anmeldung zur Prüfung der Prüfungs- 
commission vorzulegen: 
a) Das Zeugniß der Reife (Maturitätszeugniß eines Gymnasiums, einer Realschule 
I. Ordnung oder das Abgangszeugniß aus dem obersten Cursus der höheren 
Gewerbschule in Chemnitz — vergl. § 3, Abs. 2 —), sowie beziehentlich (bei der 
ersten Section) das Diplom einer der Fachabtheilungen des Polytechnikums, nach 
eignem Befinden unter Beilegung der schriftlichen und graphischen Arbeiten aus 
der Diplomprüfung. 
b) Ein gehörig beglaubigtes Verzeichniß der akademischen Vorträge, Uebungen und 
Seminarien, an denen er während seiner Studienzeit Theil genommen hat. 
J) Eine Darstellung der bisherigen Lebensverhältnisse des Candidaten, worin nicht 
nur der vollständige Name, Geburtsort, Alter, Herkunft, Glaubensbekenntniß 
anzugeben, sondern auch über die genossene Schulbildung und den Gang der 
Studien das Nöthige mitzutheilen ist. 
d) Das akademische Sittenzeugniß und dafern der Examinand sich erst nach seinem 
Abgange vom Polytechnikum zur Prüfung meldete, auf Verlangen ein von der 
Obrigkeit seines Aufenthaltsorts ausgestelltes Zeugniß über sein sittliches Ver- 
halten während des seit seinem Abgange verflossenen Zeitraums. 
In dem Anmeldeschreiben ist ausdrücklich anzugeben, mit welchen wissenschaftlichen 
Fächern sich der Examinand vorzugsweise beschäftigt hat, in welcher Section und in 
welcher Abtheilung derselben er sich der Prüfung unterwerfen will, sowie in welchen der 
in § 5 resp. § 6 angeführten Wissenschaftszweigen der betreffenden Abtheilung der Can- 
didat seine Lehrfähigkeit darzuthun gedenkt. 
Candidaten, welche die vorgeschriebenen Zeugnisse nicht beizubringen vermögen, 
dürfen nur auf die von ihnen selbst nachzusuchende ausdrückliche Erlaubniß des Mini- 
steriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts zugelassen werden. 
83. 
Qualification, welche durch die Prüfung erlangt wird. 
Durch das Bestehen der Prüfung wird die Wahlfähigkeit für ein Lehramt in der 
betreffenden Richtung nach Maßgabe der in den folgenden Paragraphen festgesetzten 
Bestimmungen an technischen Privat- und öffentlichen Lehranstalten, Handelsschulen 
und Fachschulen (Gewerbschulen, Werkmeisterschulen, Baugewerkenschulen 2c.) erlangt.
	        
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