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Diejenigen Candidaten, welche die Prüfung in der zweiten Section bestanden
haben, erlangen überdies in der gleichen Weise, wie die Candidaten, welche sich mit
Erfolg der Prüfung an der ersten Abtheilung der dritten Section der bei der Landes-
universität niedergesetzten Prüfungscommission unterzogen haben, die Wahlfähigkeit für
den Eintritt in das Lehramt ihrer Richtung an einem Gymnasium oder einer Realschule
I. und II. Ordnung, doch bezieht sich diese Bestimmung nur auf solche Candidaten, welche
ihre akademischen Studien nach Erlangung des Maturitätszeugnisses eines Gymnasiums
oder einer Realschule I. Ordnung absolvirt haben.
84.
Form und Zeit der Prüfung. Allgemeine Bestimmungen.
Die Prüfung wird auf folgende Weise vollzogen:
1. Schriftlich durch geeignete Aufgaben zu Ausarbeitungen aus dem Bereiche der
bei dem Examinanden in Betracht kommenden Wissenschaften.
Die Themata zu den Ausarbeitungen werden dem Examinanden von der betreffenden
Section der Commission gegeben und ist ihm zu deren Ausarbeitung eine Zeit von vier
Monaten zu gestatten; er hat dem Königlichen Commissar mittelst Handschlags zu
versichern, daß er dieselben durchaus selbst, ohne fremde persönliche Hilfe gefertigt habe
und hat in der Arbeit selbst die benutzten Hilfsmittel zu bezeichnen.
2. Mündlich durch Fragen und Unterredung über die in §§ 5 und 6 bezeichneten
Gegenstände. Die mündliche Prüfung ist öffentlich und umfaßt bei einem Examinanden
in der Regel eine Zeit von vier Stunden mit einer viertelstündigen Pause nach zwei
Stunden; werden zwei Examinanden gleichzeitig geprüft, was jedoch nur dann gestattet
ist, wenn die Prüfungsfächer dieselben sind, so tritt eine entsprechende mäßige Ver-
längerung ein.
Als Ergänzung der Prüfung findet in der Regel noch die Abnahme einer Lehrprobe
statt, wobei der Examinand das Lehrfach (jedoch nicht den einzelnen Gegenstand) selbst
zu wählen hat.
Für diejenigen Candidaten, welche sich der Prüfung in der zweiten Section unter-
ziehen, ist die Lehrprobe obligatorisch; dieselbe findet im Beisein der von der Prüfungs-
commission bezeichneten Vertretung statt.
Die Prüfung kann mit Ausschluß der akademischen Ferien zu jeder Zeit gehalten
werden und es hat dabei die Commission auf die besonderen Wünsche und Verhältnisse
des Examinanden billige Rücksicht zu nehmen.