Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Diejenigen Candidaten, welche die Prüfung in der zweiten Section bestanden 
haben, erlangen überdies in der gleichen Weise, wie die Candidaten, welche sich mit 
Erfolg der Prüfung an der ersten Abtheilung der dritten Section der bei der Landes- 
universität niedergesetzten Prüfungscommission unterzogen haben, die Wahlfähigkeit für 
den Eintritt in das Lehramt ihrer Richtung an einem Gymnasium oder einer Realschule 
I. und II. Ordnung, doch bezieht sich diese Bestimmung nur auf solche Candidaten, welche 
ihre akademischen Studien nach Erlangung des Maturitätszeugnisses eines Gymnasiums 
oder einer Realschule I. Ordnung absolvirt haben. 
84. 
Form und Zeit der Prüfung. Allgemeine Bestimmungen. 
Die Prüfung wird auf folgende Weise vollzogen: 
1. Schriftlich durch geeignete Aufgaben zu Ausarbeitungen aus dem Bereiche der 
bei dem Examinanden in Betracht kommenden Wissenschaften. 
Die Themata zu den Ausarbeitungen werden dem Examinanden von der betreffenden 
Section der Commission gegeben und ist ihm zu deren Ausarbeitung eine Zeit von vier 
Monaten zu gestatten; er hat dem Königlichen Commissar mittelst Handschlags zu 
versichern, daß er dieselben durchaus selbst, ohne fremde persönliche Hilfe gefertigt habe 
und hat in der Arbeit selbst die benutzten Hilfsmittel zu bezeichnen. 
2. Mündlich durch Fragen und Unterredung über die in §§ 5 und 6 bezeichneten 
Gegenstände. Die mündliche Prüfung ist öffentlich und umfaßt bei einem Examinanden 
in der Regel eine Zeit von vier Stunden mit einer viertelstündigen Pause nach zwei 
Stunden; werden zwei Examinanden gleichzeitig geprüft, was jedoch nur dann gestattet 
ist, wenn die Prüfungsfächer dieselben sind, so tritt eine entsprechende mäßige Ver- 
längerung ein. 
Als Ergänzung der Prüfung findet in der Regel noch die Abnahme einer Lehrprobe 
statt, wobei der Examinand das Lehrfach (jedoch nicht den einzelnen Gegenstand) selbst 
zu wählen hat. 
Für diejenigen Candidaten, welche sich der Prüfung in der zweiten Section unter- 
ziehen, ist die Lehrprobe obligatorisch; dieselbe findet im Beisein der von der Prüfungs- 
commission bezeichneten Vertretung statt. 
Die Prüfung kann mit Ausschluß der akademischen Ferien zu jeder Zeit gehalten 
werden und es hat dabei die Commission auf die besonderen Wünsche und Verhältnisse 
des Examinanden billige Rücksicht zu nehmen.
	        
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