Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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8 5. 
Besondere Bestimmungen. Prüfung in der ersten Section. 
Jeder Candidat hat einen Aufsatz über eine Aufgabe aus dem Gebiete derjenigen 
Hauptfächer zu bearbeiten, für welche er sich gemeldet hat. 
Bei der ersten Abtheilung der Section, der mechanisch-technischen, ist das Thema 
solcher Art zu wählen, daß zugleich dem Examinanden Gelegenheit gegeben wird, seine 
Uebung und Fertigkeit in graphischen und constructiven Darstellungen, beziehentlich im 
Beobachten und Experimentiren an den Tag treten zu lassen. 
Bei der zweiten Abtheilung der Section, der chemisch-technischen, ist das Thema 
der Art zu wählen, daß mit der Aufgabe praktische Arbeiten in einem der beiden 
chemischen Laboratorien verbunden sind; außerdem wird noch eine Arbeit im physi- 
kalischen Laboratorium oder, auf Wunsch des Examinanden, aus einer der beschreibenden 
Naturwissenschaften gegeben, mit welcher Bestimmungen und Untersuchungen verbunden 
sind, deren Ergebnisse gleichfalls ein Urtheil über den Grad der Uebung des Examinanden 
im Beobachten zulassen. 
Die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten, die sich zugleich auf die stilistische Seite 
derselben zu erstrecken hat, erfolgt zuerst von demjenigen Commissionsmitgliede, welches 
von der Commission als Referent bestimmt worden ist, darauf von zwei anderen als 
Correferenten bestimmten Commissionsmitgliedern. Der Bericht wird mündlich vor der 
Commission erstattet, zu Protokoll genommen und hierauf durch Abstimmung ent- 
schieden, ob der Candidat zur mündlichen Prüfung zugelassen werden soll. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich in beiden Abtheilungen der Section auf 
à) Erziehungs= und Unterrichtslehre, Philosophie, soweit dieselbe im Zusammen- 
hange mit der Pädagogik steht. 
b) Politische, Cultur= und Literatur-Geschichte, Volkswirthschaftslehre oder Geo- 
graphie, je nachdem der Examinand das eine oder andere der genannten Fächer 
als besonderen Gegenstand seiner allgemeinen Studien, was berücksichtigt werden 
soll, namhaft gemacht hat. 
Weiterhin erstreckt sich aber die Prüfung noch auf drei Fächer. 
Hierbei fallen in Betracht bei der mechanisch-technischen Abtheilung: 
Technische Mechanik, 
Analytische Mechanik, 
Theoretische Maschinenlehre, 
Maschinen-Constructionslehre, 
Theoretische Kinematik, 
Mechanische Technologie,
	        
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