Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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sophischen oder historischen Wissenschaften, aus der Erziehungs- und Unterrichtslehre 
oder aus der Geographie oder Literaturgeschichte einzureichen. 
Dem Examinanden steht zu, das Gebiet, aus welchem hier die Aufgabe gestellt wird, 
bei der Anmeldung selbst zu bezeichnen. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf: 
a) Philosophische, Erziehungs- und Unterrichtslehre, 
b) Politische, Cultur- und Literatur-Geschichte oder Geographie, je nachdem der 
Examinand das eine oder andere der bezeichneten Fächer als besonderen Gegen— 
stand seiner allgemeinen Studien, was berücksichtigt werden wird, namhaft 
gemacht hat. 
Außerdem erstreckt sich die Prüfung noch auf mindestens drei der folgenden 
Fächer: 
Allgemeine Arithmetik und Algebra, 
Synthetische und darstellende Geometrie, 
Differential= und Integralrechnung, 
Functionentheorie, 
Experimentelle und theoretische Physik, 
Analytische Mechanik. 
Die Prüfungscommission wird dem Examinanden bei der Mittheilung des Themas 
zu den schriftlichen Arbeiten von den im Vorstehenden bezeichneten Wissenschaften die- 
jenigen drei Fächer bezeichnen, in welchen er außer in den unter a und b genannten 
eine mündliche Prüfung zu erwarten hat. 
In gleicher Weise findet Anwendung, was in §5 für die Candidaten des technischen 
Lehramts von der gegenseitigen Ergänzung des mündlichen und schriftlichen Examens 
gesagt ist. Rücksichtlich der Lehrprobe vergleiche § 4. 
87. 
Beurtheilung der Prüfung. Censuren. 
Nach Beendigung der mündlichen Prüfung findet über das Ergebniß derselben unter 
gleichzeitiger Berücksichtigung des Ausfalls der schriftlichen Arbeiten eine mündliche 
Berathung unter den Mitgliedern der Commission statt. 
Das Ergebniß der Prüfung wird in jedem einzelnen Fache durch Censuren nach 
fünf Graden, 1, 2a, 2, 2b, 3, bezeichnet, wobei jedoch diesen Zahlenbestimmungen 
eine kurze, von dem betreffenden Examinator abzufassende und der Prüfung der Com— 
mission zu unterstellende individuelle Charakteristik der Kenntnisse und Fähigkeiten des 
Candidaten vorauszuschicken und zu bemessen ist, ob und in welchem Umfange er im 
Stande sein werde, in diesem oder jenem Lehrfache Unterricht zu ertheilen.
	        
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