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Gesetz- und Verordnungöblatt
für das Königreich Sachsen.
19. Stück vom Jahre 1879.
Inhalt: 123. Verordnung über die Benutzung der Postscheine als Rechnungsbelege. S. 417. —
& 124. Gesetz, die provisorische Forterhebung von Steuern und Abgaben im Jahre 1880 betr. S. 418.
— 125. Verordnung, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1880 betr.
S. 419. — 126. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Ver-
waltung der Staatsschulden betr. S. 421. — * 127. Ausführungsverordnung zum Gesetz über das
Befugniß zur Aufnahme von Protokollen rc. bei Justiz= und Verwaltungsbehörden. S. 422.
123. Verordnung,
eine Abänderung der Verordnung über die Benutzung der Postscheine als giltiger
Rechnungsbelege 2c. vom 2. Juli 1877 betreffend;
vom 6. December 1879.
Nechdem durch die Bestimmung in § 16, ] der Postordnung vom 8. März laufenden
Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 113) der Betrag, bis zu welchem Geld-
beträge von der Postverwaltung im Wege der Postanweisung übermittelt werden können,
auf 400 einschließlich erhöht worden ist, wird auch derjenige Betrag, bis zu welchem
nach der Verordnung, die Benutzung der Postscheine als giltiger Rechnungsbelege bei
Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen betreffend, vom 2. Juli 1877
(Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 243) Postscheine als giltige Rechnungsbelege an-
gesehen werden sollen, von jetzt ab auf 400 einschließlich festgestellt.
Dresden, am 6. December 1879.
Sämmtliche Ministerien.
v. Fabricc. v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber.
Dr. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz.
Dietzel.
1879. 62