Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1879.
Inhalt: & 14. Gesetz, die Form der Eidesleistung betr. S. 51. — 15. Verordnung, die Verpflichtung der
Staatsdiener und anderer, in öffentlicher Function stehender Personen betr. S. 533. — 16. Verord-
nung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Potschappel betr. S. 57.
„K& 14. Gesetz,
die Form der Eidesleistung betreffend;
vom 20. Februar 1879.
Wan, Alb ert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 26. 2c.
verordnen in Betreff der Form der Eidesleistung vor einer öffentlichen Behörde in
Fällen, für welche nicht die Reichsgesetze Bestimmung treffen, mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände, was folgt:
# 1. Vor der Leistung des Eides ist der Schwurpflichtige in angemessener Weise
auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen.
& 2. Der Eid beginnt mit den Worten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“
und schließt mit den Worten:
„So wahr mir Gott helfe."
# 3. Der Eid wird mittelst Nachsprechens oder Ablesens der die Eidesnorm ent-
haltenden Eidesformel geleistet. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte
Hand erheben. Ist die Eidesnorm von großem Umfang, so genügt die Vorlesung der
Eidesnorm und die Verweisung auf letztere in der Eidesformel.
& 4. Die eidliche Verpflichtung zu einem öffentlichen Amte oder zu einer als Amt
nicht anzusehenden Function im öffentlichen Dienst, sowie die Abnahme des Unter-
thaneneides erfolgt dergestalt, daß der den Verpflichtungsact leitende Beamte dem
1879. 9