Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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86. Ueber jeden Verpflichtungsact ist ein Protokoll, welchem die betreffende 
Eidesnorm einzufügen oder, unter Verweisung auf dieselbe, ausgsschrieben anzuschließen 
ist, aufzunehmen, dem Verpflichteten sofort vorzulesen und von demselben mit zu unter- 
schreiben. 
&# 7. Eine eidliche Verpflichtung von Personen, die für eine nicht als Staatsdienst 
im Sinne des Gesetzes vom 7. März 1835 geltende öffentliche Verwaltung oder Ver- 
richtung angenommen werden, hat von jetzt an nur insoweit einzutreten, als dieselbe 
I. in Gesetzen oder Verordnungen besonders vorgeschrieben ist, oder 
II. von der betreffenden Anstellungsbehörde aus besonderen Gründen für nöthig 
erachtet, beziehentlich ausdrücklich beantragt wird. 
Die eidliche Verpflichtung in den unter I und lI gedachten Fällen ist bei Be- 
diensteten und Beamten 
a) von Justiz= und Verwaltungsbehörden, ingleichen solchen Verwaltungsstellen, 
deren Vorständen das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen zusteht, durch 
die Vorstände dieser Behörden und Stellen, 
b) von Stadtgemeinden, in welchen die revidirte Städteordnung oder die Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte gilt, durch die Stadträthe, beziehentlich 
Bürgermeister, 
c) von Gemeinden, in welchen die revidirte Landgemeindeordnung gilt, von Vor- 
stehern selbstständiger Gutsbezirke, und von Verwaltungsstellen, deren Vor- 
ständen das Befugniß zur Protokollaufnahme nicht zukommt, durch die Bezirks- 
amtshauptmannschaften, bei welchen deshalb das Nöthige zu beantragen ist, 
— allenthalben vorbehältlich der Bestimmungen in § 8 der Verordnung vom 
20. August 1874, die Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Be- 
hörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 und die damit zu- 
sammenhängenden Gesetze betreffend (Seite 113 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1874) — vorzunehmen. 
In allen, nicht zu § 7, I und II gehörigen Fällen ist die Verpflichtung dadurch zu 
bewirken, daß dem zu Verpflichtenden die mit dem Dienste, zu dem er verpflichtet werden 
soll, verbundenen Obliegenheiten, beziehentlich unter Ausantwortung etwaiger besonderer 
schriftlicher Instruction, bekannt gegeben und ihm hierauf das mittelst Handschlags zu 
bekräftigende Versprechen abgenommen wird, seine künftigen Dienstobliegenheiten, be- 
ziehentlich nach Maßgabe der ihm ertheilten oder noch zu ertheilenden Instruction, treu 
und gewissenhaft erfüllen und den Anordnungen des Dienstvorgesetzten genau nach- 
kommen zu wollen.
	        
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