Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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13. Die nach den Gesetzen begründete Zuständigkeit der Gerichtsämter geht für 
alle Angelegenheiten der Rechtspflege und der Justizverwaltung, in Betreff deren nicht 
das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar, die Civilprozeßordnung vom 30. Januar, 
die Strafprozeßordnung vom 1. Februar, die Concursordnung vom 10. Februar 1877 
und die zu diesen Gesetzen gehörigen Einführungsgesetze andere Bestimmung treffen, auf 
die Amtsgerichte über. 
Die in den Gesetzen den Handelsgerichten zugewiesenen Geschäfte der nichtstreitigen 
Gerichtsbarkeit fallen den Amtsgerichten auch für diejenigen Gerichtsbezirke zu, für 
welche Kammern für Handelssachen errichtet werden. 
& 14. In Ansehung der in den Grund= und Hypothekenbüchern der Appellations- 
gerichte zu Dresden und zu Bautzen eingetragenen Grundstücke sind die an diesen Orten 
zu errichtenden Amtsgerichte die Grund= und Hypotheken= und die Fideicommißbehörden, 
und zwar nach Maßgabe der bisherigen örtlichen Zuständigkeit der genannten Appella- 
tionsgerichte als Grund= und Hypotheken= und Fideicommißbehörden und vorbehältlich 
der Vorschriften in § 20 der Verordnung, die Ein= und Ausführung des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs betreffend, vom 9. Januar 1865. 
Die Functionen der Appellationsgerichte zu Dresden und Bautzen als Lehnhöfe 
gehen ebenfalls auf die dortigen Amtsgerichte über. 
15. Die Zuständigkeit der in § 14 bezeichneten Amtsgerichte als Grund= und 
Hypotheken= und Fideicommißbehörden für die daselbst gedachten Grundstücke kann vom 
Justizministerium in Betreff einzelner dieser Grundstücke auf Antrag des Eigenthümers 
dem Amtsgerichte überwiesen werden, in dessen Bezirk sie gelegen sind. 
16. Soweit für die Mitglieder des Oberlandesgerichts verschiedene Gehaltsklassen (Zu §8 6 und 
bestehen, findet unter ihnen bei entstehenden Vacanzen ein Aufrücken in die höheren 7 des Gerichts- 
Gehalte in der durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge statt. zang- 
Soweit für die Mitglieder der Landgerichte und für die Amtsrichter verschiedene 
Gehaltsklassen bestehen, findet unter ihnen das Aufrücken nach dem Dienstalter so lange 
statt, als durch das Aufrücken nicht eine Gehaltsklasse von 6000 Mark erreicht wird. 
Das Aufrücken in den höheren Gehalt bleibt so lange ausgesetzt, als ein Disci- 
plinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine Untersuchung schwebt. 
Tritt eine Bestrafung ein, so kann Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehrgehalts 
verfügt werden. 
Die für die Bestimmung des Dienstalters maßgebenden Grundsätze werden durch 
Verordnung festgestellt. 
Das Aufrücken der Mitglieder der Landgerichte und der Amtsrichter in einen, 
den Betrag von 6000 Mark erreichenden oder übersteigenden Gehalt, das Aufrücken 
10“
	        
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