Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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scheidung die zuständige höhere Verwaltungsbehörde um eine Erklärung darüber ersuchen, 
ob die Entscheidung der Sache für die Verwaltung in Anspruch genommen werde. 
3. Erhält eine höhere Verwaltungsbehörde von einer bei Gericht anhängigen 
Streitsache, welche sie für eine zu ihrem Geschäftskreis gehörige Verwaltungssache 
erachtet, Kenntniß, so kann sie, so lange noch nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs 
durch gerichtliches Urtheil rechtskräftig festgestellt ist, durch eine Erklärung an das Ge— 
richt die Entscheidung für die Verwaltung in Anspruch nehmen. 
# 4. Die Erklärung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die Entscheidung einer 
bei Gericht anhängigen Streitsache für die Verwaltung in Anspruch genommen werde, 
enthält den Antrag auf Entscheidung des Competenzgerichtshofes über die Zulässigkeit 
des Rechtswegs. 
Die Erklärung ist bei dem Gerichte zu bewirken, bei welchem die Streitsache an- 
hängig ist, kann jedoch, wenn letztere bei dem Gerichte erster Instanz bereits zur Er- 
ledigung gekommen, auch noch bei diesem bewirkt werden. Der Gerichtsschreiber hat 
die Erklärung den Parteien abschriftlich zuzustellen. 
85. Ist bei dem Gerichte die Zuständigkeit für die Verwaltung durch die in § 3 
gedachte Erklärung in Anspruch genommen worden, bevor in der Sache ein Urtheil 
ertheilt ist, so hat das Gericht über die Zulässigkeit des Rechtswegs Beschluß zu fassen 
und, sofern es dessen Zulässigkeit anerkennt, die Einstellung des Verfahrens bis zur 
Erledigung der Competenzstreitigkeit auszusprechen. Zum Zwecke der Beschlußfassung 
kann das Gericht die Parteien hören. 
Der Beschluß auf Einstellung ist den Parteien und der betheiligten Verwaltungs- 
behörde von Amtswegen zuzustellen. 
Entscheidet das Gericht, daß der Rechtsweg unzulässig sei, so ist dies mittelst 
Urtheils auszusprechen. Gelangt die Streitsache zur anderweiten Verhandlung an ein 
Gericht höherer Instanz, so hat dieses in Verfolg der bei dem Gericht der unteren In- 
stanz abgegebenen Erklärung der Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der vorstehenden 
Bestimmungen zu verfahren. 
86. Ist der Competenzstreit erhoben worden, nachdem ein die Zuständigkeit des 
Gerichts stillschweigend oder ausdrücklich anerkennendes Urtheil verkündet worden ist, 
aber die Rechtskraft nicht beschritten hat, so ist nach der Vorschrift des § 5 der Ein- 
stellungsbeschluß zu fassen und zuzustellen, von dem Urtheil aber bis zur Erledigung 
des Competenzstreits eine vollstreckbare Ausfertigung nicht zu ertheilen, auch, wenn 
Letzteres für vorläufig vollstreckbar erklärt ist, die Zwangsvollstreckung einzustellen und 
die erfolgte Vollstreckungsmaßregel auf Antrag gegen Sicherstellung aufzuheben. 
& 7. Ist der Competenzstreit erhoben worden, nachdem über den Anspruch ohne 
vorgängige mündliche Verhandlung eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, welche die
	        
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