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scheidung die zuständige höhere Verwaltungsbehörde um eine Erklärung darüber ersuchen,
ob die Entscheidung der Sache für die Verwaltung in Anspruch genommen werde.
3. Erhält eine höhere Verwaltungsbehörde von einer bei Gericht anhängigen
Streitsache, welche sie für eine zu ihrem Geschäftskreis gehörige Verwaltungssache
erachtet, Kenntniß, so kann sie, so lange noch nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs
durch gerichtliches Urtheil rechtskräftig festgestellt ist, durch eine Erklärung an das Ge—
richt die Entscheidung für die Verwaltung in Anspruch nehmen.
# 4. Die Erklärung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die Entscheidung einer
bei Gericht anhängigen Streitsache für die Verwaltung in Anspruch genommen werde,
enthält den Antrag auf Entscheidung des Competenzgerichtshofes über die Zulässigkeit
des Rechtswegs.
Die Erklärung ist bei dem Gerichte zu bewirken, bei welchem die Streitsache an-
hängig ist, kann jedoch, wenn letztere bei dem Gerichte erster Instanz bereits zur Er-
ledigung gekommen, auch noch bei diesem bewirkt werden. Der Gerichtsschreiber hat
die Erklärung den Parteien abschriftlich zuzustellen.
85. Ist bei dem Gerichte die Zuständigkeit für die Verwaltung durch die in § 3
gedachte Erklärung in Anspruch genommen worden, bevor in der Sache ein Urtheil
ertheilt ist, so hat das Gericht über die Zulässigkeit des Rechtswegs Beschluß zu fassen
und, sofern es dessen Zulässigkeit anerkennt, die Einstellung des Verfahrens bis zur
Erledigung der Competenzstreitigkeit auszusprechen. Zum Zwecke der Beschlußfassung
kann das Gericht die Parteien hören.
Der Beschluß auf Einstellung ist den Parteien und der betheiligten Verwaltungs-
behörde von Amtswegen zuzustellen.
Entscheidet das Gericht, daß der Rechtsweg unzulässig sei, so ist dies mittelst
Urtheils auszusprechen. Gelangt die Streitsache zur anderweiten Verhandlung an ein
Gericht höherer Instanz, so hat dieses in Verfolg der bei dem Gericht der unteren In-
stanz abgegebenen Erklärung der Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen zu verfahren.
86. Ist der Competenzstreit erhoben worden, nachdem ein die Zuständigkeit des
Gerichts stillschweigend oder ausdrücklich anerkennendes Urtheil verkündet worden ist,
aber die Rechtskraft nicht beschritten hat, so ist nach der Vorschrift des § 5 der Ein-
stellungsbeschluß zu fassen und zuzustellen, von dem Urtheil aber bis zur Erledigung
des Competenzstreits eine vollstreckbare Ausfertigung nicht zu ertheilen, auch, wenn
Letzteres für vorläufig vollstreckbar erklärt ist, die Zwangsvollstreckung einzustellen und
die erfolgte Vollstreckungsmaßregel auf Antrag gegen Sicherstellung aufzuheben.
& 7. Ist der Competenzstreit erhoben worden, nachdem über den Anspruch ohne
vorgängige mündliche Verhandlung eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, welche die