54 Militärstrafgerichtsordnung.
standes oder ein oberer Militärbeamter als Richter zu
berufen. ³ª) ⁴)
1) Vgl. § 1 A. 2.
2) Der Assessor usw steht im Range dem Hauptmann,
der Rat IV. Klasse dem Major, III. Klasse dem Oberstleutnant,
II. Klasse dem Obersten, I. Klasse dem Generalmajor gleich.
3) Wenn angängig, werden Militärbeamte desjenigen
Dienstzweiges, welchem der Angeklagte angehört, zu kommandieren
sein. Nötig ist das aber nicht. RMGer. I. 8. Juni 1905
Nr. 177 (ungedruckt).
3a) Bez. Besetzung eines Oberkriegsgerichts über einen
Sanitätsoffizier usw. vgl. v. Bippen, Deutsche JurZ. 1903
S. 340. § 69 A. 2.
4) Im Felde und an Bord: Vgl. § 59.
56. Sind Personen, welche verschiedenen der im
§ 55 bezeichneten Dienststellungen angehören, oder ist
eine diese Personen mit einem der in den §§ 50, 51
bezeichneten Angeklagten gemeinschaftlich abzuurtheilen,
so findet bei der Bildung des Kriegsgerichts eine Abweichung
von den vorstehenden Bestimmungen nur insofern
statt, als in den Fällen des § 50 an Stelle des
Offiziers des niedrigsten Dienstgrades ein zweiter Kriegsgerichtsrath
zu berufen ist. ¹)
1) Über die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift vgl. Koppmann
§ 56 A. 3. Bezüglich Bord= und Feldgerichte vgl. § 59.
57. Ist der Angeklagte eine Civilperson, ¹) so erfolgt
die Bildung des Kriegsgerichts nach Maßgabe der §§ 50
Nr. 1, 51 Nr. 1.
Wird eine Civilperson zugleich mit einer Militärperson
angeklgt, so erfolgt die Bildung des Kriegsgerichts
lediglich mit Rücksicht auf die letztere.
Bei kriegsgefangenen Offizieren soll das militärische
Rangverhältniß thunlichst berücksichtigt werden.
1) „Zivilperson" ist jeder, der nicht im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung
zu den Militärpersonen gehört. Auch
der Kriegsgefangene ist hiernach zu den „Zivilpersonen“ zu
rechnen. Vgl. § 16 A. 3 § 3 des EG.