Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

54  Militärstrafgerichtsordnung.

standes  oder  ein  oberer  Militärbeamter  als  Richter  zu
berufen.  ³ª)  ⁴)

1)  Vgl.  §  1  A.  2.

2)  Der  Assessor  usw  steht  im  Range  dem  Hauptmann,
der  Rat  IV.  Klasse  dem  Major,  III.  Klasse  dem  Oberstleutnant,
II.  Klasse  dem  Obersten,  I.  Klasse  dem  Generalmajor  gleich.

3)  Wenn  angängig,  werden  Militärbeamte  desjenigen
Dienstzweiges,  welchem  der  Angeklagte  angehört,  zu  kommandieren
  sein.  Nötig  ist  das  aber  nicht.  RMGer.  I.  8.  Juni  1905
Nr.  177  (ungedruckt).

3a)  Bez.  Besetzung  eines  Oberkriegsgerichts  über  einen
Sanitätsoffizier  usw.  vgl.  v.  Bippen,  Deutsche  JurZ.    1903
S.  340.  §  69  A.  2.

4)  Im  Felde  und  an  Bord:  Vgl.  §  59.

56.  Sind  Personen,  welche  verschiedenen  der  im
§  55  bezeichneten  Dienststellungen  angehören,  oder  ist
eine  diese  Personen  mit  einem  der  in  den  §§  50,  51
bezeichneten  Angeklagten  gemeinschaftlich  abzuurtheilen,
so  findet  bei  der  Bildung  des  Kriegsgerichts  eine  Abweichung
  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  nur  insofern
  statt,  als  in  den  Fällen  des  §  50  an  Stelle  des
Offiziers  des  niedrigsten  Dienstgrades  ein  zweiter  Kriegsgerichtsrath
  zu  berufen  ist.  ¹)

1)  Über  die  Entstehungsgeschichte  dieser  Vorschrift  vgl.  Koppmann
  §  56  A.  3.  Bezüglich  Bord=  und  Feldgerichte  vgl.  §  59.

57.  Ist  der  Angeklagte  eine  Civilperson,  ¹)  so  erfolgt
die  Bildung  des  Kriegsgerichts  nach  Maßgabe  der  §§  50
Nr.  1,  51  Nr.  1.

Wird  eine  Civilperson  zugleich  mit  einer  Militärperson
  angeklgt,  so  erfolgt  die  Bildung  des  Kriegsgerichts
  lediglich  mit  Rücksicht  auf  die  letztere.

Bei  kriegsgefangenen  Offizieren  soll  das  militärische
Rangverhältniß  thunlichst  berücksichtigt  werden.

1)  „Zivilperson"  ist  jeder,  der  nicht  im  Sinne  der  Militärstrafgerichtsordnung
  zu  den  Militärpersonen  gehört.  Auch
der  Kriegsgefangene  ist  hiernach  zu  den  „Zivilpersonen“  zu
rechnen.  Vgl.  §  16  A.  3  §  3  des  EG.