Erster Teil. Gerichtsverfassung. §§ 58—62. 55
58. Richtet sich die Hauptverhandlung gegen mehrere
Angeklagte verschiedenen Ranges, so ist, unbeschadet der
Bestimmung des § 56, für die Besetzung des Kriegsgerichts
der Dienstgrad des höchsten unter den Mitangeklagten
maßgebend.¹)
1) Es kommen hier namentlich die Fälle der §§ 34, 35 in
Betracht. Die Anwendbarkeit des § 58 wird durch die Vorschriften
der §§ 56, 57 Abs. 2 nicht berührt.
59. Im Felde und an Bord können die Sanitätsoffiziere,
die Ingenieure des Soldatenstandes¹) und die
oberen Militärbeamten (§§ 55, 56) im Bedürfnisfalle
durch Offiziere ersetzt werden.
1) §1 A. 2. § 55 A. 3a. Vgl. § 98 Abs. 2.
60. Auf die aus dem Offizierstande¹) zu berufenden
Richter bei den Kriegsgerichten finden die Bestimmungen
der §§ 39, 40 Anwendung.²)
1) Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Beamte, und
zwar auch dann nicht, wenn letztere den speziellen Offizierrang
haben, wie die Marine-Zahlmeister, sowie die Maschinenbauund
Schiffbaubeamten der Marine.
2) Die Veeidigung der Ersatzrichter erfolgt in der Hauptverhandlung
nach den Vorschriften des § 296 MStrGO.
61. In der Hauptverhandlung hat der rangälteste
Offizier den Vorsitz;¹) der dienstälteste Kriegsgerichtsrath²)
führt die Verhandlungen.
1) Der Vorsitzende übt die Sitzungspolizei aus. Vgl. § 289
und §§ 275, 279, 288, 294, 295, 297, 302, 325, 331, 336.
2) Er führt die Verhandlung auch dann, wenn die zu verhandelnde
Sache nach dem Verteilungsplan nicht zu seinem
Geschäftsbereiche gehört. RMGer. PE. III, 7.
Über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorsitzenden und
des Verhandlungsführers. Vgl. § 292 A. 2-6 § 293 A. 3.
62. Die Kriegsgerichte¹) sind, abgesehen von den
ihnen durch anderweite Bestimmungen dieses Gesetzes
zugewiesenen Entscheidungen und Geschäften, zuständig: