Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  58—62.  55

58.  Richtet  sich  die  Hauptverhandlung  gegen  mehrere
Angeklagte  verschiedenen  Ranges,  so  ist,  unbeschadet  der
Bestimmung  des  §  56,  für  die  Besetzung  des  Kriegsgerichts
  der  Dienstgrad  des  höchsten  unter  den  Mitangeklagten
  maßgebend.¹)

1)  Es  kommen  hier  namentlich  die  Fälle  der  §§  34,  35  in



Betracht.  Die  Anwendbarkeit  des  §  58  wird  durch  die  Vorschriften
  der  §§  56,  57  Abs.  2  nicht  berührt.

59.  Im  Felde  und  an  Bord  können  die  Sanitätsoffiziere,
  die  Ingenieure  des  Soldatenstandes¹)    und  die
oberen  Militärbeamten  (§§  55,  56)  im  Bedürfnisfalle
durch  Offiziere  ersetzt  werden.

1)  §1  A.  2.  §  55  A.  3a.  Vgl.  §  98  Abs.  2.

60.  Auf  die  aus  dem  Offizierstande¹)    zu  berufenden
Richter  bei  den  Kriegsgerichten  finden  die  Bestimmungen
der  §§  39,  40  Anwendung.²)  

1)  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  Beamte,  und
zwar  auch  dann  nicht,  wenn  letztere  den  speziellen  Offizierrang
haben,  wie  die  Marine-Zahlmeister,  sowie  die  Maschinenbauund
  Schiffbaubeamten  der  Marine.

2)  Die  Veeidigung  der  Ersatzrichter  erfolgt  in  der  Hauptverhandlung
  nach  den  Vorschriften  des  §  296  MStrGO.

61.  In  der  Hauptverhandlung  hat  der  rangälteste
Offizier  den  Vorsitz;¹)    der  dienstälteste  Kriegsgerichtsrath²)
führt  die  Verhandlungen.

1)  Der  Vorsitzende    übt  die  Sitzungspolizei  aus.  Vgl.  §  289
und  §§  275,  279,  288,  294,  295,  297,  302,  325,  331,  336.

2)  Er  führt  die  Verhandlung  auch  dann,  wenn  die  zu  verhandelnde
  Sache  nach  dem  Verteilungsplan  nicht  zu  seinem
Geschäftsbereiche  gehört.  RMGer.  PE.  III,  7.

Über  die  Abgrenzung  der  Befugnisse  des  Vorsitzenden  und
des  Verhandlungsführers.  Vgl.  §  292 A. 2-6   §  293  A.  3.

62.  Die  Kriegsgerichte¹)  sind,  abgesehen  von  den
ihnen  durch  anderweite  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
zugewiesenen  Entscheidungen  und  Geschäften,  zuständig: