Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

46  Ueber  die  Aeuderungen  am  Reichshaftpflichtgesetze.

schlägigen  Vorschriften  des  BGB.  zu  bemessen.  Hiernach  kommt  zunächst
der  Erbe  des  Getödteten  in  Betracht  (§  1615  Abs.  2),  sodann  bezüglich
des  unehelichen  Kindes  gemäß  8  1968  in  erster  Linie  die  Mutter  und
subsidiär  nach  §  1713  Abs.  2  der  Vater,  ferner  der  Alimentationsverpflichtete
  gemäß  §  1580  Abs.  3.  Allen  diesen  Personen  aber  steht  jetzt,  wie
erwähnt,  ein  direkter  Klageanspruch  gegen  den  nach  §  1  und  2  HPG.  ersatzpflichtigen
  Betriebsunternehmer  zu.  In  den  Motiven  zu  §  722
I.  Entw.  ist  (S.  775)  bemerkt,  daß  ein  Bedürfniß,  dem  Thäter  (Todtschläger)
  zugleich  die  Pflicht  zur  Vorschußleistung  in  Ansehung  der  Beerdigungskosten
  aufzuerlegen,  nicht  vorliege.  Eine  solche  Bestimmung  ist
auch  weder  in  §  844  noch  in  §  3  der  HPG.-Novelle  aufgenommen  worden.

6)  Eine  belangvolle  Neuerung  bringt  der  §  3  der  HPW.-Novelle  in
Ansehung  der  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  welcher  für  die  Bestimmung
des  Kreises  der  alimentationsberechtigten  Personen  maßgebend  erscheint.
Nach  bisherigem  Gesetze  war  hierfür  der  Zeitpunkt  des  Todes  des  Alimentationsverpflichteten
  entscheidend.  „War  der  Getödtete  zur  Zeit  seines
„Todes  vermöge  Gesetzes  verpflichtet,  einem  Anderen  Unterhalt  zu  ge-„währen,
  so  kann  dieser  insoweit  Ersatz  fordern,  als  ihm  in  Folge  des
„Todesfalles  der  Unterhalt  entzogen  worden  ist.“  Wie  in  8  844,  ist
jetzt  in  8  3  (neu)  bestimmt,  daß  für  die  Entziehung  des  Unterhalts  dem
Dritten  (Anderen)  Schadensersatz  zu  leisten  ist,  wenn  der  Getödtete  zur
Zeit  der  Verletzung  zu  ihm  in  einem  Verhältnisse  stand,  vermöge
dessen  er  ihm  kraft  Gesetzes  unterhaltspflichtig  war  oder  —  dies  ist  ebenfalls
  neu  —  unterhaltspflichtig  werden  konnte.  Aus  dieser  Aenderung
  ergeben  sich  wichtige  Folgen.  In  den  Motiven  zum  l.  Entw.
§  723  S.  779  und  780  ist  unter  Hinweis  auf  die  Schwierigkeiten  und
Streitfragen,  welche  sich  auch  in  der  Rechtsprechung  zu  §  3  des  Reichshaftpfl.-Ges.
  namentlich  aus  Anlaß  des  Falles  ergeben  haben,  daß  der
tödtlich  Verletzte  erst  nach  der  Verletzung  eine  Ehe  geschlossen  hat,  und
daß  sowohl  das  Reichsoberhandelsgericht,')  als  das  Reichsgericht“)  die
überlebende  Wittwe  und  die  aus  dieser  Ehe  stammenden  Kinder  des
später  an  dieser  Verletzung  Gestorbenen  nach  Maßgabe  des  HPG.  wegen
Unterhaltsentziehung  anspruchsberechtigt  erklärt  haben  —  geltend  gemacht,
  daß  nach  allgemeinen  Grundsätzen  die  Zeit  der  That  entscheiden
müsse,  denn  civilrechtlich  könne  der  Thäter  nur  für  das  verantwortlich

*)  Entsch.  Bd.  24  S.  115.

**)  RG.  Bd.  1  S.  49.  In  diesem  letzteren  Urtheil  hat  das  Reichsgericht  ausdrücklich
  abgelehnt,  gegenüber  der  klaren  Zeitbestimmung  in  §  3  des  Ges.  v.  1871  der
Erwägung  näher  zu  treten,  ob  nicht  in  der  nach  der  Verletzung  geschlossenen  Ehe  möglicherweise
  eine  willkürliche,  ja  dolose  Erschwerung  der  Entschädigungspflicht  des  Betriebsunternehmers
  gelegen  sei.