46 Ueber die Aeuderungen am Reichshaftpflichtgesetze.
schlägigen Vorschriften des BGB. zu bemessen. Hiernach kommt zunächst
der Erbe des Getödteten in Betracht (§ 1615 Abs. 2), sodann bezüglich
des unehelichen Kindes gemäß 8 1968 in erster Linie die Mutter und
subsidiär nach § 1713 Abs. 2 der Vater, ferner der Alimentationsverpflichtete
gemäß § 1580 Abs. 3. Allen diesen Personen aber steht jetzt, wie
erwähnt, ein direkter Klageanspruch gegen den nach § 1 und 2 HPG. ersatzpflichtigen
Betriebsunternehmer zu. In den Motiven zu § 722
I. Entw. ist (S. 775) bemerkt, daß ein Bedürfniß, dem Thäter (Todtschläger)
zugleich die Pflicht zur Vorschußleistung in Ansehung der Beerdigungskosten
aufzuerlegen, nicht vorliege. Eine solche Bestimmung ist
auch weder in § 844 noch in § 3 der HPG.-Novelle aufgenommen worden.
6) Eine belangvolle Neuerung bringt der § 3 der HPW.-Novelle in
Ansehung der Festsetzung des Zeitpunktes, welcher für die Bestimmung
des Kreises der alimentationsberechtigten Personen maßgebend erscheint.
Nach bisherigem Gesetze war hierfür der Zeitpunkt des Todes des Alimentationsverpflichteten
entscheidend. „War der Getödtete zur Zeit seines
„Todes vermöge Gesetzes verpflichtet, einem Anderen Unterhalt zu ge-„währen,
so kann dieser insoweit Ersatz fordern, als ihm in Folge des
„Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist.“ Wie in 8 844, ist
jetzt in 8 3 (neu) bestimmt, daß für die Entziehung des Unterhalts dem
Dritten (Anderen) Schadensersatz zu leisten ist, wenn der Getödtete zur
Zeit der Verletzung zu ihm in einem Verhältnisse stand, vermöge
dessen er ihm kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder — dies ist ebenfalls
neu — unterhaltspflichtig werden konnte. Aus dieser Aenderung
ergeben sich wichtige Folgen. In den Motiven zum l. Entw.
§ 723 S. 779 und 780 ist unter Hinweis auf die Schwierigkeiten und
Streitfragen, welche sich auch in der Rechtsprechung zu § 3 des Reichshaftpfl.-Ges.
namentlich aus Anlaß des Falles ergeben haben, daß der
tödtlich Verletzte erst nach der Verletzung eine Ehe geschlossen hat, und
daß sowohl das Reichsoberhandelsgericht,') als das Reichsgericht“) die
überlebende Wittwe und die aus dieser Ehe stammenden Kinder des
später an dieser Verletzung Gestorbenen nach Maßgabe des HPG. wegen
Unterhaltsentziehung anspruchsberechtigt erklärt haben — geltend gemacht,
daß nach allgemeinen Grundsätzen die Zeit der That entscheiden
müsse, denn civilrechtlich könne der Thäter nur für das verantwortlich
*) Entsch. Bd. 24 S. 115.
**) RG. Bd. 1 S. 49. In diesem letzteren Urtheil hat das Reichsgericht ausdrücklich
abgelehnt, gegenüber der klaren Zeitbestimmung in § 3 des Ges. v. 1871 der
Erwägung näher zu treten, ob nicht in der nach der Verletzung geschlossenen Ehe möglicherweise
eine willkürliche, ja dolose Erschwerung der Entschädigungspflicht des Betriebsunternehmers
gelegen sei.