Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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5. Die Beweismittel, deren sich der Gegner des Beweisführers zur Wider— 
legung der zum Beweise ausgesetzten Thatsachen oder zum Nachweise von Thatsachen 
bedienen will, deren Ausführung im Gegenbeweise ihm nachgelassen ist, sollen dem Be- 
weisführer mittelst vorbereitenden Schriftsatzes angezeigt werden, welcher mindestens 
acht Tage vor dem Termine zuzustellen ist. 
¾ 6. Die in §§ 3, 4 und 5 geordneten Fristen können nach Maßgabe der Vor- 
schriften in §8 202, 203 der Civilprozeßordnung verlängert werden. 
& 7. Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schluß der mündlichen 
Verhandlungen geltend gemacht werden, auf welche das Urtheil ergeht. 
Das Gericht kann, sofern durch das nachträgliche Vorbringen eines Beweismittels 
oder einer Beweiseinrede die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, der ob- 
siegenden Partei die Prozeßkosten ganz oder theilweise auferlegen, wenn nach freier 
richterlicher Ueberzeugung anzunehmen ist, daß diese Partei im Stande gewesen sei, 
das Beweismittel oder die Beweiseinrede zeitiger geltend zu machen. 
Die Vernehmung von Zeugen, welche vom Beweisführer nach Ablauf der Beweis- 
frist oder vom Gegner desselben nach Ablauf der in § 5 geordneten Frist benannt 
werden, ist auf Antrag abzulehnen, wenn durch die Vernehmung die Erledigung des 
Rechtsstreits verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß 
die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit 
die Zeugen nicht früher benannt habe. 
6&. Im Uebrigen gelangen hinsichtlich des Verfahrens in den in § 1 gedachten 
Streitigkeiten nach deren Abgabe an das zuständige ordentliche Gericht die Vorschriften 
der Civilprozeßordnung zur Anwendung, insoweit nicht die Rechtskraft des Beweisinter- 
locuts eine Abweichung bedingt. 
Das Rechtsmittel der Revision findet in diesen Sachen nicht statt. 
69. Die Erledigung eines nach § 248 des Gesetzes vom 17. März 1832 vor dem 
Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ergangenen Beweisinterlocuts findet nach Maß- 
gabe der Vorschriften in §§ 1 bis 8 des letzteren statt, wenn das Beweisinterlocut erst 
nach diesem Zeitpunkt die Rechtskraft erlangt hat, ingleichen, falls die Rechtskraft schon 
vorher eingetreten war, wenn bis zu dem gedachten Zeitpunkt die in § 249 des Gesetzes 
vom 17. März 1832 vorgeschriebene Benachrichtigung noch nicht stattgefunden hat, oder 
wenn seit dem Erfolge dieser Benachrichtigung die in den bisherigen Prozeßgesetzen 
geordnete Frist zur Antretung des Beweises noch nicht abgelaufen ist und weder die 
Antretung des Beweises vorher stattgefunden, noch der Beweispflichtige den Verzicht 
auf die Beweisführung erklärt hat. In dem letzteren Falle beginnt die Frist zur An- 
tretung des Beweises mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
	        
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