Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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c) ob und welche der im Specialcataster verzeichneten Bezüge eine Aenderung er- 
fahren haben und welche, 
ch bei neu hinzutretenden Substantialbezügen, ob sie zum schul- oder kirchendienst— 
lichen Einkommen gehören, 
e) bei Wegfall oder Minderung von Substantialbezügen (z. B. Abtrennung des 
Glöcknerdienstes) die Verordnung, durch welche diese Aenderung von der ober— 
sten Schulbehörde genehmigt worden ist. 
9. Anzugeben sind nur Aenderungen, welche das bleibende Einkommen der Stelle 
oder ihres Inhabers berühren, also auch Aenderungen, welche durch gesetzliche Dienst- 
alters= oder durch unwiderruflich bewilligte persönliche Zulagen herbeigeführt werden, 
nicht aber nur auf Zeit bewilligte Remunerationen, z. B. für Ueberstunden, Verwaltung 
einer dritten Klasse, Fachunterricht, Unterricht in der Fortbildungsschule 2rc. 
Das Einkommen von Hilfslehrern ist nicht zu verzeichnen, auch dann nicht, wenn 
sie mit der Verwaltung einer ständigen Stelle betraut sind. 
Dasselbe gilt von Minderungen des Diensteinkommens, welche nur durch Anrech- 
nung des die Summe von 600 Mark übersteigenden kirchendienstlichen Einkommens 
auf das aus der Schulkasse zu zahlende Schulgeldfixum herbeigeführt werden. 
10. Bei Stellenänderungen — Gründung oder Einziehung ständiger Stellen — 
ist anzugeben: 
a) die Verordnung der obersten Schulbehörde, durch welche die Gründung oder Ein- 
ziehung genehmigt worden ist, 
b) im Falle der Gründung neuer Stellen noch: 
an welchem Tage der für die Stelle ernannte oder beauftragte Lehrer in 
dieselbe eingetreten ist, 
welches Einkommen und ob Amtswohnung oder Logisgeld beziehentlich in 
welchem Betrage mit der Stelle verbunden ist. 
11. Bei Berechnung der Jahresbeiträge vom Amtseinkommen ist dasjenige Ein- 
kommen zu Grunde zu legen, welches als das Einkommen der Stelle oder als das 
Diensteinkommen ihres Inhabers von der Rechnungsexpedition des Cultus-Ministeriums 
für den Schluß des vorhergegangenen Jahres festgestellt war. 
12. Eine Erhöhung oder Minderung des Stelleneinkommens ist vorbehältlich der 
Bestimmung in § 13 unter d erst von dem dem Rechnungsjahre folgenden Jahre zu 
berücksichtigen. 
13. Bei Aenderung des persönlichen Diensteinkommens ist zu unterscheiden: 
a) Erhöhung des persönlichen Diensteinkommens ist erst von dem dem Rechnungs- 
jahre folgenden Jahre zu berücksichtigen.
	        
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