Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Landesgrenze,  in  gerader  Linie  für  Entfernungen  bis  10  Meilen
  auf  6  kr.  Conventionsmünze  oder  7  kr.  rhein.  Währung,  und  für  alle  Entfernungen  über
10  Meilen  auf  12  kr.  Conventionsmünze  oder  15  kr.  rhein.  Währung  festgestellt  worden,  nebst
welcher  für  den  Durchgang  vurch  zwischenliegendes  fremdes  Postgebiet  noch  das  ausländische
Transitporto  erhoben  wird.

Für  Zeitungen  und  Journale,  Brochüren,  gedruckte  Preis-Courante,
Musikalien  und  Cataloge,  welche  unter  Kreuzband  so  geschlossen  zur  Aufgabe  gebracht
werden,  daß  die  Beschränkung  dieses  Inhalts  sichtbar  bleibt,  ist  ven  dem  gemeinschaftlichen
Porto  nur  der  dritte  Theil,  in  keinem  Falle  aber  weniger  als  die  halbe  Tare  für  den  einfachen
  Brief  zu  entrichten,  es  darf  jedoch  dergleichen  Kreuzbandsendungen  nichts  Geschriebenes
beiliegen.

Für  Waarenmuster,  welche  Briefen  bemerkbar  beigeschlossen  werden,  ist  von  dem
gemeinschaftlichen  Porto  ebenfalls  nur  der  dritte  Theil,  in  keinem  Falle  aber  weniger  als  die
Taxe  für  den  einfachen  Brief  zu  entrichten,  es  darf  jedoch  solchen  Sendungen  kein
schwererer  als  ein  einfacher  Brief  beigeschlossen  werden.

Für  beiverlei  Sendungen  ist  das  Porto  bei  der  Aufgabe  zu
entrichten,  wenn  sie  der  vorstehenden  Moveration  theilhaftig
werden  sollen.

Für  die  vurch  Oesterreich  transitirende  Correspondenz  nach  und  aus  den  südrussischen
Provinzen,  dem  Königreiche  Polen,  der  Moldau,  Wallachei,  Serbien,  Griechenland,  den  europäisch=
  und  astatisch-türkischen  Provinzen,  den  Inseln  ves  mittelländischen  Meeres,  den  sämtlichen
  nicht  österreichisch-italienischen  Ländern  und  den  Barbaresken-Staaten  bleibt  zwar  ver
bisherige  Frankirungswang  noch  fortbestehen,  und  müssen  vaher  die  Briefe  nach  diesen
Staaten  noch  ferner  bei  der  Aufgabe  bis  zur  österreichischen  Grenze  frankirt,  Briefe  nach
Pelen  und  Südrußland  können  aber  auch  durch  Oesterreich  bis  an  die  polnische,  resh.  rufsische
  Grenze  frankirt  werden,  und  es  ist  für  diese  Correspondenz  das  Porto  ebenfalls  nach
dem  dermaligen  österreichischen  internen  Briefporto-Tarife  ermäßigt  worden.

Die  Briefaufgaben  von  Privatpersonen  an  J.  J.  Majestäten  und  die  Mitglieder  des
Allerdurchlauchtigsten  österreichischen  Kaiserhauses,  so  wie  an  K.  K.  österreichische  öffentliche
Behörden  und  Stellen  müssen  bei  der  Aufgabe  frankirt  werren.

Frankfurt  a.  M.  den  25.  April  1845.
Freiherr  v.  Dörnberg.