Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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§ 13,7 als Alinea 4 und 5 einzuschalten: 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch 
denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten 
zu gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen 
überlassen. 
R. M. G. 8 66 N. z. R. M. G. Art. II 866. 
9# 15, 1 Alinea 3 ist hinter „Reichs-Militär-Gesetzes“ zu setzen: 
„und im Art. 1 § 3,8 des Gesetzes, betreffend Ergänzungen und Aenderungen 
zu demselben, vom 6. Mai 1880.“ 
Im § 15, 3 ist Alinea 1 zu streichen, dafür zu setzen: 
Mit Aushändigung des Ersatz-Reserve-Scheins oder des Ersatz-Reserve- 
Passes treten die Ersatz-Reservisten erster Klasse in die Kontrole derjenigen 
Landwehr-Kompagnie, in deren Bezirk ihr Aufenthaltsort zur Zeit der Ueber- 
weisung zur Ersatz-Reserve liegt. Sie haben sich innerhalb 8 Tage nach 
erfolgter Aushändigung bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel dieser Kompagnie 
unter Vorlegung ihres Ersatz-Reserve-Scheins oder Ersatz-Reserve-Passes mündlich 
oder schriftlich zu melden. 
Hinter dem § 15 ist als § 15 A ein besonderer Paragraph einzuschalten. 
15 A. Uebungen der Ersatz-Reservisten 1. Klasse und besondere Dienstverhältnisse 
dieser Uebungspflichtigen. 
1. Jeder übungspflichtige Ersatz-Reservist 1. Klasse (E. O. § 38, 4) ist zur Theilnahme 
an 4 Uebungen verpflichtet, von welchen die erste eine Dauer von 10, die zweite 
eine Dauer von 4 und die beiden letzten eine Dauer von je 2 Wochen nicht 
überschreiten sollen. 
2. Jede Einberufung zum Dienst im Heere (E. O. § 13, 1 und 8) zählt für eine 
Uebung, und zwar als diejenige, deren Dauer der im aktiven Heere abgeleisteten 
Dienstzeit am nächsten kommt. 
3. Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird zwischen Militär- 
und Civilbehörden unter Berücksichtigung der bürgerlichen Interessen vereinbart. 
Schiffahrt treibende Mannschaften sollen zu Uebungen im Sommer nicht 
eingezogen werden. 
N. z. R. M. G. Art. 1, § 3, 3, 6 und 7. 
4. Der Gestellungstag wird durch die Militärbehörde festgesetzt. 
Soweit die erste Uebung der Ersatz-Reservisten in Betracht kommt, muß 
die Festsetzung des Gestellungstages und die Mittheilung desselben an die Ober- 
26“
	        
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