Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

stimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend (G. u. V. Bl. S. 239), 
unter Ausschluß aller übrigen Bestimmungen des Gesetzes und mit den in den folgen— 
den Paragraphen enthaltenen Abänderungen und Zusätzen zur Anwendung. 
850. Die in den betreffenden Paragraphen des Gesetzes vom 3. Juni 1876 
genannte „Dienstbehörde“ oder das „Ministerium“ ist das Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
&51. Geldstrafen können als Disciplinarstrafen gegen Professoren mit Gehalt 
bis zum Betrage des einmonatlichen Gehaltes, bei Professoren ohne Gehalt bis zu 
100 sÆ ausgesprochen werden. 
§52. Die Verfügung eines Verweises oder einer Geldstrafe steht dem Mi- 
nisterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu. 
&53. Die Dienstentlassung kann im Allgemeinen nur durch Erkenntniß des 
Disciplinargerichts ausgesprochen werden. 
Dagegen kann das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts außer- 
ordentlichen Professoren ohne Gehalt mit Einschluß der unbesoldeten Honorar= 
Professoren, welche drei Jahre hindurch ihre Lehrthätigkeit eingestellt oder vernach- 
lässigt haben, auf Antrag der Facultät Titel und Rechte eines außerordentlichen 
Professors entziehen. 
Dem betreffenden Professor ist vor der Entscheidung Gehör zu seiner Rechtfertigung 
zu geben. 
54. Das entscheidende Disciplinargericht bildet in erster Instanz die Dis- 
ciplinarkammer, in zweiter Instanz der Disciplinarhof. 
Die Disciplinarkammer wird zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden der Dis- 
ciplinarkammer für Staatsdiener (Civilstaatsdienergesetz vom 3. Juni 1876, 8§24), 
einem richterlichen Mitgliede derselben und einem Professor der Leipziger Universität, 
welchen der König auf die Zeit von fünf Jahren aus den ordentlichen Professoren 
ernennt. 
Der Disciplinarhof wird zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden des Disciplinar- 
hofes für Staatsdiener (Civilstaatsdienergesetz vom 3. Juni 1876, § 28), zwei richter- 
lichen Mitgliedern desselben, dem Rector der Universität und einem Professor, welchen 
der König auf die Zeit von fünf Jahren aus den ordentlichen Professoren ernennt. 
Für den Fall der Verhinderung des Rectors tritt dessen Stellvertreter, für den 
Fall der Verhinderung des Professors, sowohl für die Disciplinarkammer, als für 
den Disciplinarhof dessen vom König ernannter Stellvertreter ein. 
* 55. Als Untersuchungsrichter wird von dem Vorsitzenden der Disciplinar- 
kammer ein Mitglied des Leipziger Landgerichts bestellt.
	        
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