Angelegenheiten erhoben oder von der vorgesetzten Behörde zu diesem Behufe abgegeben
werden, zu erörtern und das zu deren Abstellung Erforderliche zu verfügen, auch die
ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts zu rügen. Ingleichen hat er, falls
die Androhung oder Verhängung einer Ordnungsstrafe oder eine Disciplinarbestrafung
als angezeigt erscheint, die Dienstbehörde von dem betreffenden Vorgange zu benach-
richtigen.
10. Die verzögerte Erledigung eines Amtsgeschäfts durch Androhung von
Ordnungsstrafen bis zum Gesammtbetrage von 100 /k zu erzwingen und über die Ver-
wirkung einer in diesem Falle angedrohten oder in Gesetzen oder allgemeinen Dienst-
anweisungen festgesetzten Ordnungsstrafe zu entscheiden, steht der Dienstbehörde zu.
11. Das Recht der Aufsichtsführung über die gehörige Wahrnehmung der
Obliegenheiten des nächsten Dienstvorgesetzten steht der Dienstbehörde desselben zu.
&12. Aussichtsbeschwerden über Amtsgerichte können, wenn sie mit einer beim
Landgericht anhängigen oder in zweiter Instanz vor dasselbe gehörigen Rechtssache im
Zusammenhang stehen, bei dem Landgericht erhoben werden.
Die Erledigung solcher Beschwerden steht in diesem Falle dem Präsidenten des
Landgerichts zu.
Derselbe hat die bei Amtsgerichten vorgekommenen, von ihm selbst oder von anderen
Mitgliedern des Landgerichts wahrgenommenen Ordnungswidrigkeiten unter Anordnung
des wegen deren Abstellung Erforderlichen auch von Amtswegen zu rügen.
* 13. Das Oberlandesgericht ist Aufsichtsbehörde über die Land= und Amts-
gerichte.
Aufsichtsbeschwerden, welche an dasselbe gelangen, erledigt der Präsident dieses
Gerichtshofs oder, wenn sie mit Rechtssachen im Zusammenhang stehen, welche zur
Entscheidung über ein Rechtsmittel vorliegen oder vorgelegen haben, der Präsident des
Senats, zu dessen Geschäftskreis die Behandlung der betreffenden Rechtssache gehört.
Wahrgenommene Ordnungswidrigkeiten sind unter Anordnung des wegen deren
Abstellung Erforderlichen auch von Amtswegen zu rügen.
8 14. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Justiz-Ministerium.
*15. Ein Richter, welcher
1. die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder
2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des Ansehens
oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt,
unterliegt der Disciplinarbestrafung.
# 16. Wegen geringer Dienstvergehen kann bei sonst tadellosem Verhalten des
Schuldigen von Herbeiführung einer Disciplinarbestrafung abgesehen werden und an
deren Stelle eine mündliche oder schriftliche Erinnerung des Dienstvorgesetzten treten.