Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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828. Die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft im Disciplinarstrafverfahren 
werden von einem Beauftragten des Justiz-Ministeriums wahrgenommen. 
8 29. Die Eröffnung des Disciplinarstrafverfahrens ist durch die Erhebung einer 
Klage bei dem Disciplinargericht bedingt. 
Die Klage wird auf Anordnung des Justiz-Ministeriums erhoben. 
30. Eine Voruntersuchung findet statt, wenn der Beauftragte des Justiz— 
Ministeriums dieselbe beantragt. 
1. Ist die Voruntersuchung beantragt, so wird mit der Führung derselben ein 
Richter vom Vorsitzenden des Disciplinargerichts beauftragt. 
Der Untersuchungsrichter soll dem Angeschuldigten im Range mindestens gleich 
stehen. 
s 32. Die Verhaftung, die vorläufige Festnahme und die Vorführung des An- 
geschuldigten ist unzulässig. 
33. In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Bezeichnung des 
ihm zur Last gelegten Dienstvergehens geladen und, wenn er erscheint, mit seinen Er- 
klärungen und Anträgen gehört. Er kann seine Erklärungen und Anträge schriftlich 
bewirken. 
# 34. Hat der Angeschuldigte am Sitz des Gerichts, bei welchem er zuletzt 
angestellt war, keine Wohnung, so kann die Zustellung der Ladung sowie sonstiger 
Benachrichtigungen durch Niederlegung des betreffenden Schriftstücks auf der Gerichts- 
schreiberei dieses Gerichts bewirkt werden. 
Die öffentliche Ladung des Angeschuldigten ist unzulässig. 
# 35. Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der Voruntersuchung für 
erreicht, so übersendet er die Akten an den Beauftragten des Justiz-Ministeriums. 
Anträgen desselben auf Ergänzung der Voruntersuchung ist stattzugeben. 
Nach Schluß der Voruntersuchung verfügt das Justiz-Ministerium die Einstellung 
des in §§ 27 fg. geordneten Disciplinarstrafverfahrens oder dessen Fortstellung durch 
Beantragung der Eröffnung des Hauptverfahrens. 
Im Antrage sind, soweit in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen, 
die Beweismittel anzugeben. 
6s 36. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens kann nur dann abgelehnt 
werden, wenn das Disciplinargericht annimmt, daß die dem Angeschuldigten zur Last 
gelegte Handlungsweise einer Disciplinarbestrafung überhaupt nicht unterliege. 
37. Die Mitglieder des Disciplinarsenats des Oberlandesgerichts, welche bei 
der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, sind von 
der Theilnahme an dem Hauptverfahren nicht ausgeschlossen. 
1880. 7
	        
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