Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Zechenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll— 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G. u. V. Bl. S. 374), sowie 
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten 
sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
#&# 4. Bei dem Baue der gedachten Zechenbahn werden nach Maßgabe der ge- 
nehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von 
Oelsnitz und 
Hohndorf 
betroffen. 
Dresden, am 4. Juni 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Nr. 36. Bekanntmachung, 
die Bezirkszubehörigkeit der Parochie Pulgar betreffend; 
vom 12. Juni 1880. 
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister ist die 
zur Ephorie Leipzig II gehörige Parochie Pulgar in Folge ihrer mit dem 1. April 
dieses Jahres eingetretenen Abtrennung aus ihrem zeitherigen Verbande als Schwester- 
kirche der Parochie Zwenkau und ihrer Vereinigung in gleicher Eigenschaft mit der 
Parochie Medewitzsch von der Ephorie Leipzig ll der Ephorie Borna überwiesen worden 
und tritt diese Bezirksveränderung mit dem 
1. Juli dieses Jahres 
in Kraft. 
Dresden, den 12. Juni 1880. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
Uhde. 
Teubner. 
  
Letzte Absendung: am 23. Juni 1880.
	        
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