Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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geftrichen. Das Kettenwerk an den Wagen, soweit es mit den kranken Pferden in Be— 
rührung gekommen ist, wird gleich den Halfterketten 2c. ausgeglüht. 
Zur Desinfektion der Hände, der Instrumente rc. ist Karbolwasser oder eine Lösung 
von übermangansaurem Kali anzuwenden. 
Maul= und Klauenseuche. 
8 14. 
Die Desinfektion auf dem Seuchengehöfte kann auf eine gründliche Reinigung der 
Ställe beschränkt werden. 
Von fremden kranken Thieren benutzte Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in Gast— 
höfen müssen nach Vorschrift des § 9 dieser Anweisung desinfizirt werden. 
Lungenseuche. 
15. 
Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Räumlichkeiten, in denen sich lungen- 
seuchekrankes Vieh befunden hat, sowie der in denselben befindlichen Krippen, Raufen 
und Stallgeräthschaften, wird nach Vorschrift der §§ 9 und 10 dieser Anweisung bewirkt. 
Schafpocken. 
9 16. 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen pockenkranke 
Schafe gestanden haben, erfolgt nach den Bestimmungen im § dieser Anweisung. 
Bei großen Düngermassen genügt die Entfernung der oberen Schicht, welche während 
der Dauer der Seuche entstanden ist. 
Beschälseuche und Bläschenausschlag. 
§ 17. 
Bei der Beschälseuche und dem Bläschenausschlag bedarf es keiner Desinfektion. 
Räude. 
8 18. 
Bei der Räude ist die Desinfektion ein integrirender Theil des Heilverfahrens. 
Mit der Behandlung der Kranken beginnt die Desinfektion des Stalles; der Dünger 
wird entfernt, — bei hohen Düngerschichten in Schafställen genügt die Entfernung der 
oberen Schicht —; die Stallwände werden bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 Meter
	        
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