Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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mit Kalkmilch übertüncht, ebenso wird der Fußboden, wenn er nicht von Dünger bedeckt 
gewesen ist, mit Kalkmilch abgeschlämmt. 
Stallgeräthe werden gründlich gereinigt und mit heißer Lauge gescheuert oder mit 
Kalkmilch übertüncht. Geschirr und Decken werden in geheizten Räumen gut aus- 
getrocknet, oder nach vorgängiger gründlicher Reinigung mit Karbolöl eingeschmiert 
(Lederzeug), oder mit Wasser gekocht (Decken). 
Bei der etwa der Radikalkur vorangehenden Schmierkur der Schafe bedarf es einer 
gründlichen Desinfektion nicht, sondern nur einer, je nach dem Grade der Krankheit in 
kürzeren oder längeren Zwischenräumen zur wiederholenden Reinigung des Stalles und 
der Stallutensilien. 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen räudekranke 
Pferde oder Schafe vorübergehend aufgestellt gewesen sind oder in welchen die vor der 
Einleitung eines Heilverfahrens getödteten Pferde oder Schafe gestanden haben, erfolgt 
nach den Bestimmungen in § 9 dieser Anweisung. 
  
Anlage B. 
Anweisung 
für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Die dem beamteten Thierarzte unter Mitwirkung der von dem Besitzer etwa zu- 
gezogenen Sachverständigen obliegenden Obduktionen sollen in Gegenwart des leitenden 
Beamten der Polizeibehörde oder eines von demselben beauftragten Beamten ausgeführt 
werden. 
§ 2. 
Die Obduktionen müssen in der Regel so schnell als möglich, bei Rotz und Tollwuth 
aber, wenn es angänglich ist, erst nach dem Erkalten der Kadaver vorgenommen werden. 
Die von dem Tode der Thiere bis zur Obduktion verstrichene Zeit ist im Protokoll 
zu erwähnen. 
§ 3. 
Die Sachverständigen haben dafür zu sorgen, daß die zur Verrichtung der Ob- 
duktion nothwendigen Sektionsinstrumente zur Stelle und im gehörigen Zustande sind.
	        
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