Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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89. 
Die Obduktion zerfällt in zwei Theile: 
1. die äußere Besichtigung, 
2. die innere Besichtigung. 
1. Die äußere Besichtigung. 
8 10. 
Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im Allgemeinen und seine 
einzelnen Theile. 
Was den Körper im Allgemeinen betrifft, so sind zu ermitteln: 
Alter, Geschlecht, Größe, Farbe der Haare, Abzeichen, Körperbau und allgemeiner 
Ernährungszustand. 
Demnächst sind die einzelnen Theile zu untersuchen. Der Kopf mit seinen natür— 
lichen Oeffnungen, der Hals, die Brust, der Bauch, Rücken, Schwanz, After, die äußeren 
Geschlechtstheile, die Milchdrüsen und die Extremitäten. Jeder an den genannten 
Theilen vorgefundene abnorme Zustand ist in Bezug auf Lage, Größe, Gestalt und 
sonstiges Verhalten genau zu prüfen. 
2. Die innere Besichtigung. 
S 1I. 
Zum Zwecke der inneren Besichtigung wird der Kadaver in der Regel auf den 
Rücken gelegt und in dieser Lage während der weiteren Obduktion belassen. 
812. 
Demnächst ist die Bauchhöhle, darauf die Brusthöhle und dann die Kopfhöhle zu 
öffnen. Schließlich folgt die Untersuchung der Extremitäten. 
In allen Fällen, in welchen von der Oeffnung der Wirbelsäule ein erheblicher 
Befund erwartet werden kann, ist dieselbe nicht zu unterlassen. 
In jeder Höhle ist die Lage der in derselben gelegenen Organe, der etwa vorhandene 
ungehörige Inhalt: Gas, fremde Körper, Flüssigkeiten, Gerinnsel und zwar in den 
letzteren Fällen nach Maß oder Gewicht, die Farbe der vorliegenden Theile und schließlich 
der Zustand eines jeden Organs zu ermitteln. 
8 13. 
Vor der Eröffnung der Höhlen wird entweder die Haut vom Kadaver ganz ab— 
getrennt oder ein langer Hautschnitt gemacht, der am Kinn beginnt, in der Richtung
	        
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