Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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auf die Lymphdrüsen der verschiedenen Körpertheile, den Schlundkopf, die Speiseröhre, 
den Kehlkopf und die Luftröhre auszudehnen. 
Insbesondere ist die Beschaffenheit des Blutes zu beschreiben und nach der Ob— 
duktion eine mikroskopische Untersuchung desselben vorzunehmen. 
2. Bei Tollwuth. 
8 29. 
Es ist vor allem der Inhalt des Magens und Darmes und der Zustand der 
Schleimhaut derselben festzustellen. Nächstdem ist die Beschaffenheit der Milz, Nieren 
und Leber zu beschreiben. Sodann sind der Schlundkopf, die Mandeln, die Zungenbalg- 
und Lymphdrüsen, die Speiseröhre, der Kehlkopf, die Luftröhre, die Lungen und das 
Herz zu untersuchen. Dabei ist die Beschaffenheit des Blutes, namentlich der Ge- 
rinnungszustand desselben, genau anzugeben. Schließlich ist auch der Schädel zu öffnen 
und das Gehirn zu untersuchen. 
3. Bei Notz (Wurm). 
830. 
Nachdem zuerst die Beschaffenheit der Haut beschrieben ist, hat eine genauere Unter— 
suchung der schon von außen sichtbaren oder zu vermuthenden krankhaften Stellen der 
Haut und Unterhaut, einschließlich der Lymphgefäße und der nächsten Lymphdrüsen 
stattzufinden. Sodann ist die Nasenschleimhaut zu untersuchen und zu diesem Zweck 
die im § 16 beschriebene Durchsägung des Kopfes vorzunehmen. Alsdann werden 
Schlundkopf, Kehlkopf, Luftröhre, Lungen und die mit diesen Organen verbundenen 
Lymphdrüsen untersucht. Endlich wird das Verhalten der Milz, der Nieren, der Leber 
und Muskeln bestimmt. 
4. Bei Maul- und Klauenseuche. 
831. 
Sollte zur Feststellung der Maul- und Klauenseuche die Obduktion eines Thieres 
erforderlich sein, so ist die Haut an der Krone der Klauen, an den Ballen, in der 
Klauenspalte und an der hinteren Fläche der Zehenglieder sorgfältig zu untersuchen. 
Es ist ferner zu ermitteln, ob die Zitzen des Euters erkrankt sind. Weiter ist die Be— 
schaffenheit der Lippen und der Maulschleimhaut festzustellen und namentlich bei jüngeren 
Thieren der Zustand der Schleimhaut der vier Magenabtheilungen und des Darms zu 
prüfen. Schließlich ist auch noch eine Untersuchung der großen drüsigen Organe, be— 
sonders der Leber und der Nieren auszuführen. 
1881. 14
	        
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