Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Die Obduzenten haben dafür zu sorgen, daß der bei der Obduktion ermittelte Be— 
fund genau in das Protokoll aufgenommen wird. Zu dem Zwecke haben dieselben den 
betreffenden Theil des Protokolls entweder zu diktiren oder den Befund besonders 
schriftlich aufzusetzen und dem Protokoll beizugeben. 
Der technische Befund. 
§ 37. 
Das Protokoll, beziehentlich die dem Protokolle beigegebene und als ein Theil 
desselben geltende Aufzeichnung des Befundes, muß in übersichtlicher Form abgefaßt 
werden. 
Die erste Abtheilung handelt über die äußere, die zweite über die innere Be- 
sichtigung. Die Anordnung der zweiten Abtheilung ergiebt sich aus der Reihenfolge, 
in welcher die Höhlen geöffnet worden sind. Der Befund jeder Höhle bildet einen 
Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung gelangten 
Höhle als Ueberschrift. 
Der Befund jedes einzelnen Theiles ist kurz und bestimmt und unter möglichster 
Vermeidung aller Kunstausdrücke und unter einer besonderen Nummer zu Protokoll zu 
geben. Die durch arabische Zahlen zu bezeichnenden Nummern sind in fortlaufender 
Reihenfolge fortzuführen. Die Veränderungen der Organe müssen vollständig be- 
schrieben und nicht in Form von bloßen Urtheilen gekennzeichnet werden. Aus den 
Beschreibungen muß sich ergeben, ob die Theile z. B. „gesund“, „entzündet“ 2c. waren. 
Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf die Größe, Gestalt, Farbe und Konsistenz 
der Theile; erst nachdem diese allgemeinen Verhältnisse ermittelt worden sind, werden 
die Theile zerschnitten und weiter beschrieben. 
Das Gutachten. 
838. 
Die Obduzenten haben nach Beendigung der Obduktion sofort ein vorläufiges 
Gutachten über den Fall ohne weitere Begründung zu Protokoll zu geben. Die 
Krankheit, an welcher das Thier gelitten hat, ist ausdrücklich anzugeben. Wenn sich 
über die Beurtheilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten 
Thierarzte und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen ergiebt (vergl. 8 16 
des Gesetzes), so ist die abweichende Ansicht der letzteren in das Protokoll aufzunehmen. 
In zweifelhaften Fällen und in Fällen, wo weitere Untersuchungen einzelner 
Theile nothwendig sind, ist ein besonderer Obduktionsbericht (motivirtes Gutachten) 
vorzubehalten. 
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