Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Dann wird 
der Inhalt des Obduktionsprotokolls oder der dem Protokolle beigegebenen Aufzeichnung 
des Befundes, soweit er für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung ist, wörtlich 
wiederholt. Die Begründung des Gutachtens muß auch für die Nichtsachverständigen 
verständlich und unter möglichster Vermeidung technischer Ausdrücke abgefaßt sein. 
8 39. 
Wird über die Obduktion mehrerer Thiere nur ein Protokoll aufgenommen, so 
müssen in demselben die einzelnen Thiere unter fortlaufenden Nummern aufgeführt und 
bei jedem Thiere der technische Befund, sowie das Gutachten (88 37 und 38) besonders 
vermerkt werden. 
Das Obergutachten. 
8 40. 
Im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Thierarzte 
und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten Thierarzte über den Ausbruch oder 
Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen Zweifel über die Richtigkeit 
der bezüglichen Erhebungen des beamteten Thierarztes obwalten, ist sofort ein thier— 
ärztliches Obergutachten einzuziehen (§§ 14 und 16 des Gesetzes). 
  
Reichs-Gesetz, 
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
Vom 23. Juni 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des 
Reichstags, was folgt: 
l 1. 
Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung 
übertragbarer Seuchen der Hausthiere, mit Ausnahme der Rinderpest. 
Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: 
Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer über- 
tragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere):
	        
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