Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich 
deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen 
haben (der Ansteckung verdächtige Thiere). 
82. 
Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln und die Leitung des 
Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren Organen ob. 
Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden. 
Die Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate angestellt sind oder deren 
Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Thierärzte), richtet sich nach den Vor— 
schriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinderung oder 
aus sonstigen dringenden Gründen andere approbirte Thierärzte zugezogen werden. 
Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages befugt und verpflichtet, 
diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten 
Thierärzten übertragen sind. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der 
Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden 
Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. 
83. 
Rücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militärverwaltung ange— 
hören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit 
davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militärbehörden 
überlassen. 
Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remontedepots auch 
rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh- und Schafbestände, sowie den Vorständen 
der landesherrlichen und Staatsgestüte rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten 
Pferde von den Landesregierungen übertragen werden. 
In den beiden Fällen (Absatz 1 und 2) finden die ferneren Bestimmungen dieses 
Gesetzes sinngemäße Anwendung. 
Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, der Kantonnements 
und des Marschortes von dem Auftreten eines Seuchenverdachts und von dem Aus- 
bruche einer Seuche sofort zu benachrichtigen und von dem Verlaufe sowie dem Erlöschen 
der Seuche in Kenntniß zu setzen. 
In gleicher Weise haben die Vorstände der bezeichneten Remontedepots und 
Gestüte die Polizeibehörde des Orts zu verständigen, wenn ihnen die Maßregeln zur 
Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen übertragen worden sind.
	        
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