— 105 —
Die verfügten Einfuhr- oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug öffentlich
bekannt zu machen.
b. Viehrevisionen.
88.
Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Ausdehnung, so kann
für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine regel—
mäßige Kontrole über den Ab- und Zugang der durch die Seuche gefährdeten Thiere
angeordnet werden.
II. Unterdrückung der Viehseuchen im Inlande.
1. Allgemeine Vorschriften.
a. Anzeigepflicht.
89.
Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in 8 10
angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen
bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der
Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr
der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers
der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere
dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere
dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen ver—
pflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen,
ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung,
Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich
beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem
Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Vieh-
stande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten.
10.
Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (§ 9) erstreckt, sind folgende:
1. der Milzbrand;
2. die Tollwuth;
3. der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel;