Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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4. die Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine; 
5. die Lungenseuche des Rindviehs; 
6. die Pockenseuche der Schafe; 
7. die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und des 
Rindviehs; 
8. die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. 
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere 
Seuchen einzuführen. 
§ 11. 
Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke, in welchen sich der 
Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (§ 9) insoweit zu entbinden, als die 
Seuche nur vereinzelt auftritt. In diesem Falle müssen die Schutzmaßregeln nach 
Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs-Instruktion (§ 30) allgemein vorgeschrieben 
werden. 
b. Ermittelung der Seuchenausbrüche. 
12. 
Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (§§ 9 und 10) oder wenn sie auf 
irgend einem anderen Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte eines 
Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten Thierarzt behufs sach- 
verständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen (vergl. jedoch § 15). Der 
Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein 
Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt 
oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist. 
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige 
vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, 
nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen. Die getroffenen vorläufigen An- 
ordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll 
oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde sofort 
Anzeige zu machen. 
Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher des Seuchenorts die vorläufige 
Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen. 
8 13. 
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten Thier— 
arztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlangen ist, so 
kann die Tödtung desselben von der Polizeibehörde angeordnet werden.
	        
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