Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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8 14. 
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Ausbruch der 
Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs vor— 
liege, hat die Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr in diesem Gesetze und 
den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen vorgesehenen, den Umständen 
nach erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen und für die Dauer der Gefahr wirksam 
durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel über die Erhebungen des beamteten 
Thierarztes, so kann dieselbe zwar die Einziehung eines thierärztlichen Obergutachtens 
bei der vorgesetzten Behörde beantragen, die Anordnung der erforderlichen Schutzmaß- 
regeln darf jedoch hierdurch keinen Aufschub erleiden. 
15. 
Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche (§ 10 Ziffer 4) durch das Gut- 
achten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige 
neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die 
erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß es einer nochmaligen 
Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf. 
Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt (§ 11), 
die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser Seuche erforderlich. 
16. 
In allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte die Feststellung des Krank- 
heitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer desselben un- 
benommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Untersuchungen zu- 
zuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln wird hierdurch 
nicht aufgehalten. 
Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit 
zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten 
Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen 
Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamteten Thierarztes 
obwalten, sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen und dem entsprechend das 
Verfahren zu regeln. 
– 17. 
Alle Vieh= und Pferdemärkte sollen durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt werden. 
Dieselbe Maßregel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs 
in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände, auf die 
zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere, auf öffentliche Thier- 
1881. 15
	        
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