Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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schauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen 
von Pferde- und Viehbeständen ausgedehnt werden. Der Thierarzt ist verpflichtet, alle 
von ihm auf dem Markte oder unter den vorbezeichneten Pferde- und Viehbeständen 
beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich 
zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung des Falles 
die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln zu beantragen. 
Liegt Gefahr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizeilichem Ein- 
schreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der verdächtigen Thiere 
anzuordnen. 
c. Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr. 
8 18. 
Im Falle der Seuchengefahr (§ 14) und für die Dauer derselben können, vor- 
behaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Seuchen ertheilten besonderen Vor- 
schriften, je nach Lage des Falles und nach der Größe der Gefahr, unter Berücksichtigung 
der betheiligten Verkehrsinteressen die nachfolgenden Schutzmaßregeln (88 19 bis 29) 
polizeilich angeordnet werden. 
Beschwerden des Besitzers über die von der Polizeibehörde angeordneten Schutz- 
maßregeln haben keine aufschiebende Wirkung. 
9 19. 
1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der Seuche 
erkrankten und der verdächtigen Thiere. 
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen 
Thieres ist verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu treffen, daß das Thier 
für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für dasselbe bestimmte Räum- 
lichkeit (Stall, Standort, Hof= oder Weideraum 2c.) nicht verlassen kann und außer aller 
Berührung und Gemeinschaft mit anderen Thieren bleibt. 
8 20. 
2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwerthung oder des Transports 
kranker oder verdächtiger Thiere, der von demselben stammenden Produkte oder solcher 
Gegenstände, welche mit kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen 
oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 
Beschränkungen im Transport der der Seuchengefahr ausgesetzten und solcher Thiere, 
welche geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
	        
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