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8 21.
3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren aus verschiedenen
Stallungen und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen
Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchen—
kranken oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen und
Triften.
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde.
8 22.
4. Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder ver—
dächtiger Thiere, des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark gegen den
Verkehr mit Thieren und mit solchen Gegenständen, welche Träger des Ansteckungs-
stoffes sein können.
Die Sperre des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark darf erst dann
verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten
Thierarztes festgestellt ist.
Die Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann zulässig, wenn die Seuche
ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt, und Thiere
in größerer Zahl davon bereits befallen sind. Die Sperre kann auf einzelne Straßen
oder Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden.
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines
Gehöfts oder einer Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen,
welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden.
8 23.
5. Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere, die thierärztliche
Behandlung der erkrankten Thiere, sowie Beschränkungen in der Befugniß zur Vor—
nahme von Heilversuchen.
Die Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen angeordnet
werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar nach Maßgabe
der daselbst ertheilten näheren Vorschriften.
Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten Thier—
arztes oder durch denselben.
8 24.
6. Die Tödtung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere.
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze aus-
drücklich vorgesehen sind.
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