Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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8 21. 
3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren aus verschiedenen 
Stallungen und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen 
Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchen— 
kranken oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen und 
Triften. 
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde. 
8 22. 
4. Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder ver— 
dächtiger Thiere, des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark gegen den 
Verkehr mit Thieren und mit solchen Gegenständen, welche Träger des Ansteckungs- 
stoffes sein können. 
Die Sperre des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark darf erst dann 
verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten 
Thierarztes festgestellt ist. 
Die Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann zulässig, wenn die Seuche 
ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt, und Thiere 
in größerer Zahl davon bereits befallen sind. Die Sperre kann auf einzelne Straßen 
oder Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden. 
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines 
Gehöfts oder einer Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, 
welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden. 
8 23. 
5. Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere, die thierärztliche 
Behandlung der erkrankten Thiere, sowie Beschränkungen in der Befugniß zur Vor— 
nahme von Heilversuchen. 
Die Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen angeordnet 
werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar nach Maßgabe 
der daselbst ertheilten näheren Vorschriften. 
Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten Thier— 
arztes oder durch denselben. 
8 24. 
6. Die Tödtung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere. 
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze aus- 
drücklich vorgesehen sind. 
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