— 110 —
Die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer Seuche erkrankten oder ver—
dächtigen Thiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine Anwendung auf
solche Thiere, welche einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren Lehranstalt über—
geben sind, um dort für die Zwecke derselben verwendet zu werden.
l25.
Werden Thiere, welche bestimmten Verkehrs= oder Nutzungsbeschränkungen oder
der Absperrung unterworfen sind, in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der
ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist,
betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen.
8 26.
7. Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an der Seuche
verendet, in Folge der Seuche oder in Folge des Verdachts getödtet sind, und solcher
Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur Verschleppung der
Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen 2c.), endlich der
Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger Thiere.
827.
8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder verdächtigen
Thieren benutzten Ställe und Standorte und die Unschädlichmachung oder unschädliche
Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Geräthschaften und sonstigen
Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher Personen, welche mit den
kranken Thieren in Berührung gekommen sind.
Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizirung der Personen, welche mit seuchen—
kranken Thieren in Berührung gekommen sind, angeordnet werden.
Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anordnung des beamteten Thier—
arztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
8 28.
9. Die Einstellung der Vieh- und Pferdemärkte, sowie der öffentlichen Thier—
schauen innerhalb des Seuchenortes oder dessen Umgegend oder der Ausschluß einzelner
Viehgattungen von der Benutzung der Märkte.
8 29.
10. Die thierärztliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in dessen Umgegend
vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Thiere.