Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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kauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse derselben ist 
verboten. 
837. 
Ist die Tollwuth an einem Hunde oder an einem anderen Hausthiere festgestellt, 
so ist die sofortige Tödtung des wuthkranken Thieres und aller derjenigen Hunde und 
Katzen anzuordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuth— 
kranken Thiere gebissen sind. 
Liegt rücksichtlich anderer Hausthiere der gleiche Verdacht vor, so müssen dieselben 
sofort der polizeilichen Beobachtung unterworfen werden. 
Zeigen sich Spuren der Tollwuth an denselben, so ist die sofortige Tödtung auch 
dieser Thiere anzuordnen. 
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der Toll- 
wuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der 
Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer des Hundes 
die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenen Lasten trägt. 
838. 
Ist ein wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so muß 
für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen 
Hunde polizeilich angeordnet werden. Der Festlegung ist das Führen der mit einem 
sichern Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Wenn Hunde 
dieser Vorschrift zuwider frei umherlaufend betroffen werden, so kann deren sofortige 
Tödtung polizeilich angeordnet werden. 
839. 
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche verdäch— 
tigen Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten derselben ist verboten. 
c. Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel. 
§ 40. 
Sobald der Rotz (Wurm) bei Thieren festgestellt ist, muß die unverzügliche Tödt- 
ung derselben polizeilich angeordnet werden. 
§ 41. 
Verdächtige Thiere unterliegen der Absonderung und polizeilichen Beobachtung mit 
den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen oder 
der Sperre (§8 19 bis 22).
	        
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