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8 42.
Die Tödtung verdächtiger Thiere muß von der Polizeibehörde angeordnet werden,
wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund
der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, oder
wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Maßregeln
ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles
nicht erzielt werden kann, oder
wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung
der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
8 43.
Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere müssen sofort unschädlich
beseitigt werden.
Das Abhäuten derselben ist verboten.
8 44.
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten
Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der
Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort
liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. Befindet sich an dem Seuchenorte eine
Garnison, so ist die Mittheilung dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten
zu machen.
d. Lungenseuche des Rindviehs.
8 46.
Die Polizeibehörde hat die Tödtung der nach dem Gutachten des beamteten Thier—
arztes an der Lungenseuche erkrankten Thiere anzuordnen und kann auch die Tödtung
verdächtiger Thiere anordnen.
e. Pockenseuche der Schafe.
8 46.
Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muß die Impfung aller zur
Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet werden.
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für die Vor—
nahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des be—
amteten Thierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.